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Urheberrecht



Für Verlage ist es nach der aktuellen Gesetzeslage fast unmöglich, gegen Piraterie im Netz vorzugehen.

Bislang fehlender Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

Findet man einen Verlagstitel – sei es ein Hörbuch oder ein eingescanntes Buch als pdf-Datei – in einer Tauschbörse, so bleibt derzeit nichts anderes, als Strafantrag zu stellen. Denn bei der momentanen Rechtslage kann nur der Staatsanwalt vom Internet-Zugangs-Provider Auskunft darüber verlangen, wer zur besagten Zeit unter der in der Tauschbörse sichtbaren dynamischen Internet-Adresse im Netz war. Ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber selbst gegen den Provider besteht derzeit nicht. Autor bzw. Verlag müssen im Anschluss Einsicht in die staatsanwaltlichen Akten nehmen und können den Rechtsverletzer mit Hilfe eines Anwalts unter Aufwendung von etwa 400 bis 600 Euro per zivilrechtlicher Abmahnung zur Unterlassung auffordern. Gegen den Rechtsverletzer haben sie momentan einen Anspruch auf vollen Ersatz dieser Kosten - es jedoch faktisch schwer ist, das Geld auch wirklich zu erhalten.

Enforcement-Richtlinie: fehlerhafte Umsetzung in Deutschland

Der in der sog. Enforcement-Richtlinie der EU vorgesehene zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internet-Zugangs-Provider sieht eine Auskunftserteilung gegenüber Privaten, wie z.B. einem Verlag, gerade vor. Er wurde jedoch im Gesetzentwurf der Regierung aus Sicht der Verlage äußerst mangelhaft in deutsches Recht umgesetzt. Denn die Auskunftserteilung ist im Entwurf unter einen Richtervorbehalt gestellt. Möchte ein Verlag also an Namen und Adresse desjenigen herankommen, der sich in einer Tauschbörse oder an anderem Ort im Netz hinter einer dynamischen IP-Adresse verbirgt, kann er sich nicht direkt an den Provider wenden. Vielmehr muss er erst einen Antrag bei Gericht stellen, was Zeit und 200 Euro an Gerichtskosten kostet – und dies, obwohl solch ein Richtervorbehalt verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Auch hat er nach dem Gesetzentwurf den Anspruch auf Auskunftserteilung nur dann, wenn er nachweist, dass der Rechtsverletzer im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat. Das aber ist technisch gar nicht möglich, wie ein Gutachten des Fraunhofer Instituts SIT beweist. Die Hürden für den Auskunftsanspruch sind also extrem hoch.

Ohne gespeicherte Daten keine Auskunft

Schwieriger noch wird es, wenn der Rechtsverletzer über eine "Internet-Flatrate" im Netz war. Bei Flatrates zahlt der Kunde jeden Monat einen Festbetrag, egal wie oft und wie viel er im Internet ist. Eine Speicherung von IP-Adresse und dazugehörigem Anschlussinhaber ist in diesen Fällen für Abrechnungszwecke nicht erforderlich. Nach der derzeitigen Ge-setzeslage – bestätigt durch eine rechtskräftige Entscheidung des LG Darmstadt – dürfen diese Daten daher auch nicht gespeichert werden. Ohne gespeicherte Daten gibt es aber keine Auskunftserteilung.

Verpasste Chance mit TKÜ-Gesetz

Das sog. TKÜ-Gesetz, das unter anderem die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten umsetzt, hätte die Chance geboten, diesen für die Verlage fatalen Missstand zu beheben. Sie wurde jedoch nicht genutzt. Denn nach dem am 9. November 2007 im Bundestag verabschiedeten Gesetz dürfen die dynamischen IP-Adressen und ihre Zuordnung zum jeweiligen Kunden des Internet-Zugangs-Providers zwar wieder gespeichert werden. Die Daten dürfen aber unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis an Private wie Verlage nicht heraus-gegeben werden. Da der typische Internetpirat eine Flatrate hat, bedeutet das, der geplante Auskunftsanspruch läuft in den relevanten Fällen völlig ins Leere. So formulierte auch die Bayrische Justizministerin Dr. Beate Merk: "Es ist für mich ein Unding, in einem Gesetz einen Auskunftsanspruch als we-sentliche Neuerung zu verkünden und ihn durch ein anderes Gesetz stillschweigend zu beerdigen!"

Verlage von Rechtsverfolgung abgeschnitten

Es bleibt der bisherige Weg über das Strafrecht. Der bisherige Weg über das Strafrecht wird in Zukunft ebenfalls verwehrt sein, jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Entwicklung einer dritten EU-Richtlinie, der Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Diese verbietet in ihrem Art. 7 ausdrücklich, dass strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen eingesetzt werden. Damit werden in Zukunft Verlage von jedweder Rechtsverfolgung abgeschnitten sein. Ein gesetzgeberisches Nachbessern ist dringend erforderlich.




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Info

Werke bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt

In ganz Deutschland gibt es keine Einrichtung, die für die Anmeldung von Urheberrechten zuständig wäre. Auch der Börsenverein ist keine solche Institution. Der Grund dafür ist einfach: Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, ohne dass besondere Formalitäten wie Registereinträge oder Copyrightvermerke zu beachten sind.

Wer Urheber ist, hat - ähnlich wie der Sacheigentümer - eine ausschließliche Rechtsposition inne. Die urheberrechtliche Regelschutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. ein Werk ist während der gesamten Lebenszeit des Urhebers und dann noch einmal 70 Jahre nach dessen Ableben geschützt.

Wer ein Werk vor Ablauf dieser Schutzfrist nutzen will, muss bei dem jeweiligen Rechteinhaber eine Erlaubnis einholen und in aller Regel ein entsprechendes Nutzungsentgelt zahlen. Einige Urheber nehmen die Vermarktung ihres Werkes selbst in die Hand. Die meisten Autoren arbeiten mit Verlagen zusammen, die für die Herstellung und Verbreitung des Werkes sorgen. In den zu Grunde liegenden Verträgen werden die wirtschaftlichen Nutzungsrechte in mehr oder weniger großem Umfang auf den Verlag übertragen. Rechteinhaber und richtiger Ansprechpartner für Nutzungsanfragen sind deshalb regelmäßig die Verlage. Die wichtigste Rechtsquelle für das Urheberrecht ist das zuletzt im Jahre 2008 reformierte Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Musterverträge

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Broschüre "Rechtsverstöße im Internet"

Ein stärkeres Engagement für mehr Rechtssicherheit im Internet fordern der Bundesverband der Dienst­leistungs­wirtschaft (BDWi) und 12 weitere Verbände. Auch der Börsenverein hat sich an der gemeinsamen Publikation "Rechtsverstöße im Internet – Bedrohung für Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft" beteiligt. 

Download:

Broschüre "Rechtsverstöße im Internet" (PDF, 608 KB)