Urheberrecht
Für Verlage ist es nach der aktuellen Gesetzeslage fast unmöglich, gegen Piraterie im Netz vorzugehen.
Bislang fehlender Auskunftsanspruch der Rechteinhaber
Findet man einen Verlagstitel – sei es ein Hörbuch oder ein eingescanntes Buch als pdf-Datei – in einer Tauschbörse, so bleibt derzeit nichts anderes, als Strafantrag zu stellen. Denn bei der momentanen Rechtslage kann nur der Staatsanwalt vom Internet-Zugangs-Provider Auskunft darüber verlangen, wer zur besagten Zeit unter der in der Tauschbörse sichtbaren dynamischen Internet-Adresse im Netz war. Ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber selbst gegen den Provider besteht derzeit nicht. Autor bzw. Verlag müssen im Anschluss Einsicht in die staatsanwaltlichen Akten nehmen und können den Rechtsverletzer mit Hilfe eines Anwalts unter Aufwendung von etwa 400 bis 600 Euro per zivilrechtlicher Abmahnung zur Unterlassung auffordern. Gegen den Rechtsverletzer haben sie momentan einen Anspruch auf vollen Ersatz dieser Kosten - es jedoch faktisch schwer ist, das Geld auch wirklich zu erhalten.
Enforcement-Richtlinie: fehlerhafte Umsetzung in Deutschland
Der in der sog. Enforcement-Richtlinie der EU vorgesehene zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internet-Zugangs-Provider sieht eine Auskunftserteilung gegenüber Privaten, wie z.B. einem Verlag, gerade vor. Er wurde jedoch im Gesetzentwurf der Regierung aus Sicht der Verlage äußerst mangelhaft in deutsches Recht umgesetzt. Denn die Auskunftserteilung ist im Entwurf unter einen Richtervorbehalt gestellt. Möchte ein Verlag also an Namen und Adresse desjenigen herankommen, der sich in einer Tauschbörse oder an anderem Ort im Netz hinter einer dynamischen IP-Adresse verbirgt, kann er sich nicht direkt an den Provider wenden. Vielmehr muss er erst einen Antrag bei Gericht stellen, was Zeit und 200 Euro an Gerichtskosten kostet – und dies, obwohl solch ein Richtervorbehalt verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Auch hat er nach dem Gesetzentwurf den Anspruch auf Auskunftserteilung nur dann, wenn er nachweist, dass der Rechtsverletzer im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat. Das aber ist technisch gar nicht möglich, wie ein Gutachten des Fraunhofer Instituts SIT beweist. Die Hürden für den Auskunftsanspruch sind also extrem hoch.
Ohne gespeicherte Daten keine Auskunft
Schwieriger noch wird es, wenn der Rechtsverletzer über eine "Internet-Flatrate" im Netz war. Bei Flatrates zahlt der Kunde jeden Monat einen Festbetrag, egal wie oft und wie viel er im Internet ist. Eine Speicherung von IP-Adresse und dazugehörigem Anschlussinhaber ist in diesen Fällen für Abrechnungszwecke nicht erforderlich. Nach der derzeitigen Ge-setzeslage – bestätigt durch eine rechtskräftige Entscheidung des LG Darmstadt – dürfen diese Daten daher auch nicht gespeichert werden. Ohne gespeicherte Daten gibt es aber keine Auskunftserteilung.
Verpasste Chance mit TKÜ-Gesetz
Das sog. TKÜ-Gesetz, das unter anderem die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten umsetzt, hätte die Chance geboten, diesen für die Verlage fatalen Missstand zu beheben. Sie wurde jedoch nicht genutzt. Denn nach dem am 9. November 2007 im Bundestag verabschiedeten Gesetz dürfen die dynamischen IP-Adressen und ihre Zuordnung zum jeweiligen Kunden des Internet-Zugangs-Providers zwar wieder gespeichert werden. Die Daten dürfen aber unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis an Private wie Verlage nicht heraus-gegeben werden. Da der typische Internetpirat eine Flatrate hat, bedeutet das, der geplante Auskunftsanspruch läuft in den relevanten Fällen völlig ins Leere. So formulierte auch die Bayrische Justizministerin Dr. Beate Merk: "Es ist für mich ein Unding, in einem Gesetz einen Auskunftsanspruch als we-sentliche Neuerung zu verkünden und ihn durch ein anderes Gesetz stillschweigend zu beerdigen!"
Verlage von Rechtsverfolgung abgeschnitten
Es bleibt der bisherige Weg über das Strafrecht. Der bisherige Weg über das Strafrecht wird in Zukunft ebenfalls verwehrt sein, jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Entwicklung einer dritten EU-Richtlinie, der Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Diese verbietet in ihrem Art. 7 ausdrücklich, dass strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen eingesetzt werden. Damit werden in Zukunft Verlage von jedweder Rechtsverfolgung abgeschnitten sein. Ein gesetzgeberisches Nachbessern ist dringend erforderlich.

