Kontakt
Buchpreisbindung

Schulbuchgeschäft im Rahmen der Buchpreisbindung

Seit 1. Oktober 2002 schreibt das Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz) die ausnahmslose Preisbindung für Verlagserzeugnisse gesetzlich vor. Allerdings regelt § 7 Abs. 3 Ausnahmen von der Preisbindung beim Verkauf von Schulbüchern. Alle Konsequenzen für den Ver- bzw. Einkauf von Schulbüchern haben wir hier Ihnen zusammengefasst.

  • Verlage und damit auch Schulbuchverlage müssen laut Gesetz verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festlegen. Das gilt auch für Berufsschulliteratur, Musikalien, kartografische Produkte wie Atlanten und Wandkarten sowie für elektronische Verlagserzeugnisse, soweit sie überwiegend textorientiert sind.
  • Jede*r, der/die Bücher an Endabnehmer*innen verkauft, muss die von den Verlagen festgesetzten Preise beachten. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos für alle Letztverkäufer*innen, für die Schulbuch- und Lehrmittelhändler*innen ebenso wie für Unternehmen, die Schulbücher nur im Nebengewerbe vertreiben. Auch Verlage, die Schulen direkt beliefern, müssen die von ihnen festgesetzten Ladenpreise einhalten.
  • Alle Schulbücher haben feste Ladenpreise. Aus diesem Grund gibt es keine unterschiedlichen Nachlasshöchstsätze für preisgebundene und nicht gebundene Titel, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bei Ausschreibungen Relevanz hatten. Die Unterscheidung in den Ausschreibungen von preisgebundenen und nicht preisgebundenen Büchern in unterschiedlichen Losen hat an Bedeutung verloren. Allerdings kann ein Schulbuchauftrag weiterhin nicht preisgebundene Artikel enthalten, wie zum Beispiel CD-ROMs mit Multimediainhalten oder fremdsprachige Literatur ausländischer Verlage. Hier empfiehlt es sich, auf die einzelnen nicht preisgebundenen Titel gesondert hinzuweisen, zum Beispiel in einer beigefügten Liste.
  • Zusatzleistungen der Buchhändler*innen sind ohne Aufpreis zulässig, soweit sie handelsüblich sind. Leistungen, die, wie die Folierung von Schulbüchern oder die Erstellung von Inventarlisten, üblicherweise nur gegen zusätzliche Vergütung erbracht werden, dürfen hingegen nicht umsonst verlangt und angeboten werden. In unserer Geschäftsstelle erhalten Sie eine Aufstellung aller Leistungen, die handelsüblich sind.
  • Die Schulbuchnachlässe sind im Buchpreisbindungsgesetz in § 7 Abs. 3 abschließend geregelt und damit gesetzlich verpflichtend: „Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

    1.)  bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
    mehr als 10 Stück 8 % Nachlass
    mehr als 25 Stück 10 % Nachlass
    mehr als 100 Stück 12 % Nachlass
    mehr als 500 Stück 13 % Nachlass

    2.) bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
    25.000 Euro 13 % Nachlass
    38.000 Euro 14 % Nachlass
    50.000 Euro 15 % Nachlass“

  • Das Gesetz sieht ein weiteres Nachlass-System vor: „Wenn Schulbuchaufträge im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets der Schulen vergeben werden, tritt an die Stelle der Nachlassstaffel ein pauschaler Nachlass von 12% für Sammelbestellungen.“ Unter Sammelbestellung wird eine Mindestbestellmenge von 11 Stück eines Titels oder von 50 Exemplaren (auch unterschiedlicher Titel) verstanden.
  • Über ein eigenes Budget verfügt eine Schule dann, wenn ihr seitens der öffentlichen Hand finanzielle Mittel zur eigenwirtschaftlichen Beschaffung von Schulbüchern zur Verfügung gestellt werden. Die Schule muss mittels dieses Budgets ganzjährig sämtliche Schulbücher eigenständig bestellen. So reicht es nicht, wenn eine Kommune nach Abwicklung des Hauptauftrages noch vorhandene Mittel mit der Maßgabe an einzelne Schulen weiterleitet, davon im Bedarfsfall Schulbücher einzukaufen. Die beiden Nachlassregelungen sind nicht kombinierbar, d. h. ein Springen zwischen der Staffel-Regelung und der 12 %-Regel ist nicht möglich. Wird für eine Schule zu Beginn des Schuljahres durch den Schulträger ein größerer Posten an Büchern im Rahmen einer Sammelbestellung angeschafft und kommt der Schulträger damit in den Genuss von 13-15 % Nachlass, kann die betroffene Schule sich nicht im Laufe des Schuljahres bei Nachbestellungen auf ein eigenes Budget berufen und 12 % einfordern.
  • Die Einführung des Büchergelds in Bayern hatte zur Folge, dass viele Kommunen dazu übergegangen sind, den Einkauf von Schulbüchern den Schulen zu übertragen und nicht mehr zentral über den Sachaufwandsträger abzuwickeln. Auch nach Abschaffung des Büchergeldes – gemäß Entscheidung des Bayerischen Landtages vom 17. Juli 2008 – ist damit zu rechnen, dass sich der dezentrale Einkauf von Schulbüchern auch in Bayern stärker durchsetzt.
  • Für die Einräumung von Schulbuchnachlässen ist Voraussetzung, dass die Öffentliche Hand Eigentum erwirbt. Deshalb dürfen zum Beispiel Kaufexemplare und Arbeitsmaterialien, die von den Schüler*innen oder Eltern erworben werden, nicht mit Nachlässen geliefert werden. Ein Mengennachlass darf bei solchen Klassensätzen, die von den Schüler*innen bezahlt werden, auch nicht gewährt werden, da es sich nicht um eine*n einzelne*n Abnehmer*in handelt, was in diesem Fall gefordert wäre.
  • Wie in der Vergangenheit dürfen Schulbuchnachlässe nur bei echten Sammelbestellungen eingeräumt werden, bei Bestellungen also, die der Buchhandel durch eine Lieferung – wenn auch an verschiedene Lieferstellen – ausführen kann. Bei Rahmenverträgen, bei denen der Buchhandel die Bücher nach und nach auf Abruf liefern soll, kommt die Staffel nicht zur Anwendung. Nachbestellungen können ausnahmsweise noch als zur Schulbuchsammelbestellung gehörend angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn (bzw. sechs Wochen bei Berufsschulen) erfolgen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der tatsächliche Unterrichtsbeginn.
  • Die Schulbuchnachlässe stellen einen abschließenden Tatbestand dar. Dies bedeutet unter anderem, dass über die in § 7 Abs. 3 genannten Nachlässe hinaus keine weiteren Vergünstigungen wie zum Beispiel Sachprämien im Rahmen von Kund*innenbindungssystemen eingeräumt werden dürfen.
  • Schulbuchaufträge müssen oberhalb des Schwellenwertes von 206.000 EUR europaweit öffentlich ausgeschrieben werden. Bei Schulbuchaufträgen unterhalb dieses Auftragswertes ist dies nicht notwendig, die Kommune ist in diesem Bereich also grundsätzlich frei in der Wahl des von ihr angewandten Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Nr. 3 b VOL/A). Mitglieder erhalten in unserer Geschäftsstelle ein umfangreiches Merkblatt zum Thema Schulbuchausschreibungen.
  • So genannte Lehrer*innenfreistücke, die in der Vergangenheit zuweilen bei Sammelbestellungen gewährt wurden, stellen einen Nachlass dar und sind somit nicht mehr zulässig. So genannte Lehrer*innenprüfstücke können direkt beim Verlag vor Einführung eines Titels im Schulunterricht, also vor der Bestellung, angefordert werden. Buchhandlungen ist es preisbindungsrechtlich grundsätzlich nicht erlaubt, Lehrer*innenprüfstücke abzugeben. (§7 Abs. 1)
  • Schüler*innenbüchereien dürfen erstmalig mit einem Nachlass bis zu maximal 10 % beliefert werden. Dies gilt nicht bei der Anschaffung von Büchern, die ausschließlich von den Lehrkräften genutzt werden (§7 Abs. 2 und Abs. 3).

 

  • Für Mitglieds-Buchhandlungen

Eine kompakte Grafik zu den Regeln im Schulbuchgeschäft kann von Mitgliedern in der Geschäftsstelle angefordert oder hier heruntergeladenExklusiv werden.