Mitgliedsbeiträge

So setzt sich Ihr Mitgliedsbeitrag zusammen

Kleine Firmen zahlen weniger, große Unternehmen mehr: Die Mitgliedsbeiträge im Börsenverein sind nach Umsätzen gestaffelt. Weil es neben dem Bundesverband auch mehrere Landesverbände gibt, die in den einzelnen Regionen mit eigenen Beratungsangeboten aktiv sind, setzt sich der Mitgliedsbeitrag aus zwei Bausteinen zusammen:

  • einem Beitrag für den Bundesverband
  • einem Beitrag auf Landesebene, der vom jeweiligen Landesverband festgesetzt wird und damit je nach Zugehörigkeit variiert

Ermitteln Sie hier Ihren persönlichen Jahresbeitrag

* siehe § 2 und § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung

  • Dieser Beitrag ist jährlich oder quartalsweise zu entrichten.
  • Der Beitragsrechner berücksichtigt keinen Nachlass von Unternehmen, die am Konzernwahlrecht teilnehmen.
  • Es wird der volle Jahresbeitrag errechnet. Unternehmen, die unterjährig eintreten, erhalten eine anteilige Beitragsrechnung nach Monaten.
  • Es werden ausschließlich Bundes- und Landesverbandsbeiträge errechnet, etwaige Tarif- AGV- oder Sozialwerksbeiträge bleiben unberücksichtigt und können je nach Landesverband zusätzlich anfallen.
  • Individuelle Auskünfte beantwortet Ihnen gerne der jeweilige Landesverband bzw. die Abteilung Mitglieder.

Testatpflicht: Fairness geht vor

Um sicherzustellen, dass sich alle Mitgliedsfirmen kollegial verhalten und ihre Umsätze korrekt angeben, hat der Börsenverein 2008 eine Testatpflicht eingeführt.

Unter diese Testatpflicht fallen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) undeingetragene Vereine (e.V.) mit Umsätzen von mehr als 500.000 Euro im Jahr.

Diese Unternehmen werden darum gebeten, ihre Beitragseinstufung alle zwei  Jahre mit einer Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erneut vorzulegen – und zwar bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Das notwendige Einstufungsformular finden Sie hier als Download.

Liegt uns die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, dann müssen wir das Unternehmen im Folgejahr leider zwei Beitragsgruppen höher einstufen.


Für kleinere Unternehmen: Beitragsprüfung im Losverfahren

Wenn Ihr Unternehmen nicht unter die oben definierte Testatpflicht fällt, stufen Sie sich auf der Basis Ihres Vorjahresumsatzes bitte selbst in die Beitragsstaffel ein. Für den Beitrag 2012 gilt Ihr Jahresumsatz 2011. Das notwendige Einstufungsformular finden Sie hier als Download.

Allerdings wird auch bei diesen Mitgliedern eine Beitragsprüfung durchgeführt, und zwar im jährlichen Rhythmus. Die Prüfung greift bei

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • eingetragenen Kaufleuten (e. K.)
  • und eingetragenen Vereinen (e.V.) mit einem Jahresumsatz bis zu 500.000 Euro

Zum Prozedere: 10 Prozent der Mitgliedsunternehmen, die im Losverfahren ausgewählt werden, müssen sich im dritten Quartal jeden Jahres die Richtigkeit ihrer Selbsteinstufung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen lassen.  Ebenso kann die Umsatzsteuererklärung nebst Umsatzsteuerbescheiden des betreffenden Jahres in Kopie eingereicht werden. Ergibt die Beitragsprüfung eine falsche Einstufung, ergibt sich dadurch, je nach Situation, eine Nachbelastung oder eine Gutschrift.

Meldet sich das Mitgliedsunternehmen innerhalb der Drei-Monats-Frist nicht beim Verband, wird es automatisch fünf Beitragsgruppen höher eingestuft – und im nächsten Jahr erneut in die Beitragsprüfung einbezogen.

Alle Informationen im Detail

Umfassende Angaben enthält die Beitragsordnung des Gesamtvereins. Einzelheiten über den zu leistenden Beitrag, abhängig von der Landesverbandszugehörigkeit, können Sie den Beitragsstaffeln der Landesverbände entnehmen. Die Landesverbandszugehörigkeit ergibt sich aus dem Ort des Firmensitzes.

Kontakt

Falls Sie Fragen zu Ihren Mitgliedsbeiträgen oder Ihrer Beitragseinstufung haben: Ihre Ansprechpartnerin Melanie Kussel berät Sie gern (Telefon: 069 / 1306-253, E-Mail: kussel@boev.de).

 

Hier alle Downloads zum Thema im Überblick:

Beitragsordnung des Börsenvereins

Einstufungsformular 2012

Einstufungsformular für testierpflichtige Mitglieder

 

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