Es kann die Digitalisierung der Vertriebswege inkl. der entsprechenden Hardware gefördert werden.
Dazu gehören:
- Erstellung bzw. Entwicklung, Verknüpfung, Aktualisierung („Relaunch“) und Individualisierung von Webshops, Webauftritten, Social-Media-Accounts (Facebook, Instagram, Twitter etc.) Newslettern, Apps etc. sowie ggf. einmalige Beratungs- und Schulungskosten, die es dem Personal der Buchhandlung ermöglichen sollen, den Webshop, den Webauftritt, die Social-Media-Accounts, Newsletter oder Apps selbstständig und kontinuierlich zu betreiben.
- Hierunter fällt u.a. auch
- die Implementierung von Foren, Kommentar- oder Bewertungssystemen als Teil des Webauftritts sowie Mitarbeiterschulungen, um einen sicheren und angemessen Umgang dieser Funktionen zu garantieren
- die Entwicklung eines responsiven Designs der Webauftritts und des Webshops (Mobilfähigkeit)
- die Anbindung an übergreifende Plattformen (einmalige Kosten).
- Anschaffung eines digitalen Warenwirtschaftssystems (zur Erleichterung von Lagerhaltung, Inventarisierung, Buchhaltung, Warenversand, Bezahlsysteme etc.) inkl. Schulungen;
- Anschaffung zeitgemäßer Hardware: PCs, Notebooks, Tablets, Headsets oder Webcams sowie Schulungen im Bereich EDV/IT (Office-Programme, Sondersoftware, digitale Vertriebswege);
- Beratungen und Schulungen zu digitalen Vertriebsstrategien;
- Anschaffung von Sicherheitssystemen und Absicherung der EDV gegen Schadsoftware sowie dazugehörige Beratungen und Schulungen;
- Erstellung professioneller digitaler Werbematerialien (z. B. Imagefilme)
Förderfähig ist bei den oben beschriebenen Maßnahmen der einmalige Kauf und, soweit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sinnvoll, die Bündelung mit Dienstleitungen, die über einen begrenzten Zeitraum (z. B. im ersten Jahr) erbracht werden (z.B. der Erwerb eines Bundles von Softwarelizenzen, Erstellung eines Webshop plus Support/Updates/Webdienstleistungen/Webagenturen-Dienstleistungen).
Antragsberechtigt sind Buchhandlungen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2019) bis zu 10 Mio. Euro betrug und deren Gesamtumsatz zu über 50 % aus dem Verkauf von Büchern generiert wurde.
Außerdem muss die Buchhandlung eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Sie durfte am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) AGVO sein (s. FAQ „Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach der AGVO?“).
Wenn es sich bei der Buchhandlung um ein mit einem anderen Unternehmen „verbundenes Unternehmen“ handelt (s. FAQ „Was bedeutet „verbundenes Unternehmen?“), darf maximal ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden.
Als Unternehmen im o.g. Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
Die Förderung erfolgt als freigestellte Beihilfe nach Artikel 53 Absatz 1, 2 Buchstabe f) AGVO (Verfassung, Produktion, Bearbeitung, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Literaturwerken). Sie darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die geförderten Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2092/972 vom 2. Juli 2020, L215/3 vom 7. Juli 2020 (AGVO), waren.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist danach ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU ( 1 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0
Es stehen insgesamt bis zu 10 Millionen Euro Fördermittel (inklusive der Verwaltungskosten für die Projektabwicklung) zur Verfügung. Für die Abwicklung des Antragsverfahrens ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. zuständig. Er wird als Projektnehmer der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien tätig. Seine Aufgaben umfassen die Antragsberatung, Prüfungen, die Entscheidungen über die Anträge, die Auszahlung der Fördermittel und die Verwendungsnachweisprüfung. Voraussetzung für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Die Bearbeitung der Anträge und Ausreichung von Fördermitteln (Zuwendungen) erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Antragstellung. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger haushaltsrechtlicher Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die Bundesmittel stehen nur einmalig zur Verfügung. Aus einer Förderung erwächst kein Anspruch auf etwaige weitere Förderungen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil der Bewilligung. Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags nicht begonnen worden sein.
Mit dem Vorhaben, d. h. der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird (Digitalisierung der Vertriebswege), wurde noch nicht begonnen, wenn für diesen Zweck noch keine unwiderruflichen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden. Dies ist beispielsweise dann nicht mehr der Fall, wenn bereits ein unwiderruflicher Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde oder eine Schulung bereits gebucht wurde und nicht mehr kostenfrei storniert werden kann.
Diese Voraussetzung ist wichtig, da nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts keine Projekte mit Bundesmitteln gefördert werden dürfen, die schon begonnen wurden. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig gegenüber sonstigen Mitteln (insbesondere Eigenmittel) einzusetzen sind.
Es können Fördersummen bis zu einer Höhe von 7.500 Euro pro Buchhandlung beantragt werden.
Die Mindestförderhöhe beträgt 1.500 Euro.
Gute Nachrichten: Buchhandlungen können die Förderung im Rahmen des Konjunkturprogramms „Neustart Kultur“ nun noch länger nutzen. Das bedeutet: Ab Eröffnung des Antragszeitraums ist eine Antragstellung grundsätzlich bis zum 30. April 2021 möglich, sollten nicht vorher bereits alle zur Verfügung stehenden Mittel verausgabt worden sein.
Der Zeitraum, für den die Förderung bewilligt werden kann („Bewilligungszeitraum“), erstreckt sich bis längstens zum 31. Oktober 2021. Bis dahin muss das Projekt abgeschlossen sein, d. h. die Fördergelder müssen ausgegeben worden sein und das Projektziel (z. B. „Aktualisierung des Webshops“) muss erreicht worden sein. Hierüber muss dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. spätestens acht Wochen nach Ende des geförderten Projektes ein Nachweis (sogenannter „Verwendungsnachweis“) zur Überprüfung der Projektdurchführung vorgelegt werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. führt bis spätestens zum 30. Juni 2022 die Verwendungsnachweisprüfungen durch.
Für eine Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular mit Projektbeschreibung sowie Kosten- und Finanzierungsplan
- Nachweis über die veranschlagten Kosten (z. B. Kostenvoranschlag, Angebote, andere Art der Preisermittlung)
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 1 Jahr) oder Gewerbeschein
- alternativ Gesellschaftsvertrag/Gründungsdokumente o.ä.
- Nachweis über die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners/der Unterzeichnerin (falls nicht aus den anderen Dokumenten hervorgehend)
- Nachweise über die ordnungsgemäße Geschäftsführung (z.B. die letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Bankauskunft über die letzten zwei Jahre).
Im Antragsformular wird bestätigt, dass die getätigten Angaben sowie die Angaben in den beigefügten Anlagen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben, die relevant für die Förderentscheidung waren, können zu einer Rückforderung der Fördermittel führen.
Das Antragsformular fordert eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zum geplanten Vorhaben, den verfolgten Zielen und dem Zeitplan der Projektdurchführung. Auf folgende Aspekte sollte in der Projektbeschreibung eingegangen werden:
- Welche Maßnahme(n) umfasst das Projekt (siehe 1. Was ist förderfähig)?
- Was ist das Ziel dieser Maßnahme (z. B. die durch eine Schulung vermittelte Qualifikation/Fähigkeit, einen Webshop oder einen Social-Media-Account zu pflegen)?
- Wie sieht der Zeitplan aus (Beginn und Ende der Maßnahme, geplanter Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel)?
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und Ergiebigkeitsprinzip. Danach sind die Mittel sparsam zu verwenden und es ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Grundsatz ist bei der Verwendung von Mitteln des Bundes nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsrecht (§ 7 BHO) zwingend zu beachten.
Nach der Antragstellung prüft der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. die Unterlagen auf Vollständigkeit. Die Einsendungen werden in Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Verfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden. Das bedeutet, wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen, wird der Antrag erst weiterbearbeitet, wenn er vollständig vorliegt. Erst dann gilt er als eingegangen. Falls dann bereits alle verfügbaren Fördermittel verausgabt wurden, kann der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Antragsstellende erhalten vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. eine Rückmeldung über das Ergebnis der Antragsprüfung. Bei einem positiven Ausgang der Antragsprüfung erhalten Sie einen vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. unterzeichneten Weiterleitungsvertrag. Der Vertrag enthält sämtliche Rechte und Pflichten und tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Antragsstellenden in Kraft. (Muster „Weiterleitungsvertrag Buchhandlungen“).
Direkt im Anschluss können die Mittel grundsätzlich für die Durchführung des Projekts durch ein gesondertes Formular zur Mittelanforderung von den Antragsstellenden beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. abgerufen werden (s. FAQ „Wozu dient das Formular zur Mittelanforderung?“). Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald, d. h. innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird.
Sollten sich während der Projektdurchführung Änderungen ergeben, die vom Inhalt des Weiterleitungsvertrags abweichen, ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Andernfalls ist es möglich, dass Mittel von Ihnen zurückgefordert werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Projekts erfolgt durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. die Verwendungsnachweisprüfung.
Das Formular zur Mittelanforderung dient dazu, ganz konkret die Auszahlung der Fördermittel zu beantragen. Nach Auszahlung der Fördermittel müssen diese innerhalb von sechs Wochen tatsächlich ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass die Mittelanforderung durch den Antragsteller erst dann erfolgen sollte, wenn die Fördermittel sicher innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben werden können. Es besteht daher die Möglichkeit, die Mittel auch anteilig abzurufen.
Das Formular zur Mittelanforderung kann unmittelbar nach erfolgter Förderzusage und mit Zusendung des unterschriebenen Weiterleitungsvertrag (wenn geplant ist, dass die Mittel sofort ausgegeben werden sollen) dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels übermittelt werden.
Ziel der Verwendungsnachweisprüfung ist festzustellen, ob die bewilligten Fördermittel zweckentsprechend verausgabt wurden. Hierfür müssen der prüfenden Stelle (hier: dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (längstens bis zum 31. Oktober 2021) bis zu einer bestimmten Frist (hier: spätestens 27. Dezember 2021) Unterlagen vorgelegt werden. Dazu zählen:
- der Sachbericht: Darstellung der Verwendung der Zuwendung sowie des erzielten Ergebnisses. Der Sachbericht orientiert sich an der Projektbeschreibung, die mit dem Antrag eingereicht wurde und gibt Auskunft darüber, inwieweit die dort beschriebenen Ziele erreicht wurden (z. B., dass die Beschäftigten nach einer Schulung nun in der Lage sind, den Social-Media-Auftritt selbstständig oder effizienter zu pflegen).
- Der zahlenmäßige Nachweis ohne Vorlage von Belegen: Ausweisung aller projektbezogenen Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt. Der zahlenmäßige Nachweis orientiert sich am Finanzierungsplan, der mit dem Antrag eingereicht wurde und gibt Auskunft darüber, inwieweit die Finanzplanung umgesetzt wurde.
- Die digitalisierten Originalbelege
Link zur Vorlage „Verwendungsnachweis für Buchhandlungen“
Belege müssen zur Prüfung bereitgehalten werden und können durch die prüfende Stelle ergänzend angefordert werden. Nach §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist auch der Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt. Die Belege müssen zu diesen Prüfzwecken nach Vorlage des Verwendungsnachweises 5 Jahre lang aufbewahrt werden (d. h. bis zum 27. Dezember 2026).
Der Weiterleitungsvertrag erklärt die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Vertragsbestandteil. Sie sind bei der Projektdurchführung zwingend zu beachten. Sie enthalten nähere Erklärungen zu den Pflichten, die der Zuwendungsempfänger hat. Dazu gehören zum Beispiel Mitteilungspflichten, nach denen der Zuwendungsempfänger (Buchhandlung) dem Zuwendungsgeber (Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.) unter anderem mitteilen muss, wenn sich maßgebliche Umstände für die Bewilligung der Zuwendung ändern. Dazu gehören zum Beispiel alle Angaben, die ein Antragsteller im Antrag gemacht hat. Die ANBest-P regeln auch die Konsequenzen bei einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflichten. Dann ist die erhaltene Zuwendung zu erstatten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) für die Förderung im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind bei der Projektdurchführung durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. zwingend zu beachten.
Der Eigenanteil von 20 % ist aufgrund von Vorschriften des europäischen Beihilferechts (Artikel 53 Absatz 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung/AGVO) erforderlich. Darüber hinaus zwingt die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Bundesmitteln (§ 7 Bundeshaushaltsordnung) dazu, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen eingesetzten Bundesmitteln (Steuergelder) und Mitteln der Buchhandlung zu achten. Die Buchhandlung muss ein Eigeninteresse daran haben, das eingereichte Projekt umzusetzen. Dies wird über einen angemessenen Eigenbeitrag der Buchhandlung in der Kalkulation und durch die Übernahme des unternehmerischen Risikos dokumentiert.
Die Höhe des Eigenanteils bemisst sich an der Höhe der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe 1. Was ist förderfähig?).
Beispiel a:
Gefördert werden soll die Einrichtung eines Webshops i. H. v. 1.875 € (brutto oder netto hängt von der Vorsteuerabzugsberechtigung ab). Hier müsste ein Eigenteil von 375 € geleistet werden. 1.500 € können Sie als nicht rückzahlbare Zuwendung beantragen.
Beispiel b:
Sie möchten einen Webshop einrichten lassen und zusätzlich ein Seminar besuchen, das Ihnen dabei helfen soll, einen erfolgreichen und ansprechenden Social-Media Auftritt zu erstellen oder weiter zu entwickeln. Der Webshop kostet 1.875 € (brutto oder netto siehe Beispiel a). Das Seminar weitere 1.875 €. Die gesamten förderfähigen Ausgaben belaufen sich somit auf 3.750 €. Hier beträgt der Eigenanteil 750 €. 3.000 € können als nicht rückzahlbare Zuwendungen beantragt werden.
Beispiel c:
Sie möchten es Ihren Beschäftigten ermöglichen, z. B. während einer Pandemie mobil arbeiten zu können. Hierfür benötigen Sie mehrere Notebooks oder Tablets. Zusätzlich möchten Sie für sich und Ihre Mitarbeiter EDV/IT-Schulungen buchen. Die Gesamtsummer dieser förderfähigen Maßnahmen beläuft sich auf insgesamt 15.000 €. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt 7.500 €. Dies bedeutet, dass die restlichen 7.500 € von Ihnen als Eigenanteil geleistet werden müssen, auch wenn dies mehr als 20 % der Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen ausmacht.
Wenn Sie für dasselbe Projekt bereits Drittmittel bekommen haben, ist eine Förderung im Rahmen von NEUSTART KULTUR nicht möglich. Unter Drittmitteln sind Gelder zu verstehen, die nicht Eigenmittel oder die beantragten Bundesmittel sind. Das können beispielsweise andere Fördermittel (z. B. der Länder) sein. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig einzusetzen sind und für denselben Zweck nicht mehrere (öffentliche) Förderungen ausgesprochen werden sollen.
Wenn Antragstellende bereits andere Corona-Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand (Kommune/Land/Bund) beantragt oder erhalten haben, die für das antragstellende Unternehmen bestimmt waren (z. B. Überbrückungshilfen), aber nicht für das unter NEUSTART KULTUR beantragte konkrete Projekt, ist dies unschädlich. Eine Antragstellung unter NEUSTART KULTUR ist daneben möglich. Entscheidend ist, dass nicht für denselben Zweck/dasselbe Projekt mehrere (öffentliche) Förderungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Eine generelle Befreiung von der Steuerpflicht für erhaltene Fördergelder gibt es nicht. Die Beurteilung der Steuerpflicht ist vielmehr abhängig vom Einzelfall. Es ist empfehlenswert, zur steuerrechtlichen Behandlung der Fördergelder mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Soweit die Antragstellenden zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sind, sind nur die Nettobeträge förderfähig, d. h. nur die Nettopreise dürfen im Finanzierungsplan/Verwendungsnachweis angegeben werden. Die entrichtete Vorsteuer stellt keine wirkliche Ausgabe dar, da sie auf dem Wege der Vorsteuerrückerstattung zurückerstattet wird.
Die Bankauskunft muss von der Hausbank sein und sollte mindestens die folgenden Aspekte beinhalten:
- Angaben zur Geschäftsverbindung und Kontoführung (z. B. Gegenstand und Dauer der Geschäftsbeziehung, Kontos, laufende Kredite)
- Angaben zur Bonität (Einschätzung der finanziellen und wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse soweit möglich)
- Kreditwürdigkeit (Einschätzung zur Kontoführung und des bisherigen Zahlungsverhaltens soweit möglich)
Die Auskunft kann in Form einer „Bank an Bank-Auskunft“ oder als Prosa (formlos) verfasst werden.