Buchhandlungen müssen in Baden-Württemberg ab 16. Dezember 2020 schließen. Die Einrichtung eines Abholservice ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, also auch dem Buchhandel, ist ab Montag, 11. Januar wieder erlaubt. Buchhändler*innen sind jedoch angehalten, mit ihren Kund*innen Abholzeiten zu vereinbaren, um Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Auch die Lieferung von Waren bleibt weiterhin zulässig. Hier gibt es keine Einschränkung, wie die Lieferung zu erfolgen hat. Die Verordnung des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier.
Aktuelle Informationen zum zweiten Shutdown in Baden-Württemberg finden Sie auf der Infoseite Ihres Landesverbandes.
Die Auslieferung telefonisch oder online bestellter Ware ist in Bayern weiterhin erlaubt, sofern Hygienestandards eingehalten werden. Ab 11. Januar dürfen Kund*innen ihre vorbestellten Produkte auch wieder in den Buchhandlungen abholen, solange dies unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken geschieht. Die Verordnung der Landesregierung finden Sie hier. Weitere Informationen zum Click-&-Collect-Verfahren von der Landesregierung Bayern finden Sie hier. Ab 18. Januar 2021 müssen in Bayern im Öffentlichen Nahverkehr und auch im Einzelhandel FFP2-Masken getragen werden, dies gilt auch für den Buchhandel. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die wichtigsten Informationen zum zweiten Shutdown in Bayern hat Ihr Landesverband auf einer Infoseite für Sie zusammengestellt.
In Berlin sind Buchhandlungen vom Lockdown nicht betroffen, genauere Informationen können Sie der Verordnung der Landesregierung entnehmen.
Wie die Landesregierung in Brandenburg am 14. Dezember 2020 verkündete, dürfen Buchhandlungen auch in Brandenburg geöffnet bleiben. Die entsprechende Verordnung finden Sie hier.
In allen drei Bundesländern müssen Buchhandlungen ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 weitgehend schließen.
Sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz sind Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung erlaubt. Die Verordnung des Landes Hessen finden Sie hier. Die Verordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz ist hier abrufbar.
Im Saarland ist das Abholen bestellter Ware ausdrücklich erlaubt. Ebenso können Abhol- und Lieferservices mit entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt werden. Die Verordnung für das Saarland finden Sie hier.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Infoseite des Landesverbands Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Die Seite wird laufend aktualisiert.
In Bremen und Mecklenburg-Vorpommern ist die Abholung und Lieferung telefonisch oder online bestellter Ware weiterhin erlaubt. Die Ware darf auch im Geschäft herausgegeben und bezahlt werden, so lange die Kund*innen das Geschäft einzeln betreten und die Maskenpflicht eingehalten wird sowie ein Hygienekonzept vorliegt. Die Verordnung der Landesregierung Bremen finden Sie hier, die Verordnung für Mecklenburg-Vorpommern ist hier abrufbar.
In Hamburg müssen Geschäfte noch mindestens bis 31. Januar geschlossen bleiben. Die Abholung außerhalb der Geschäftsräume und die Lieferung bestellter Ware mit kontaktloser Übergabe sind weiterhin erlaubt. Die Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.
In Niedersachsen müssen Geschäfte noch mindestens bis 31. Januar geschlossen bleiben. Die Abholung außerhalb der Geschäftsräume und die Lieferung bestellter Ware mit kontaktloser Übergabe sind weiterhin erlaubt. Weitere Informationen der Landesregierung finden Sie hier.
In Schleswig-Holstein ist die Abholung und Lieferung bestellter Ware nur mit kotaktloser Herausgabe (auf Rechnung oder Zahlung vor Ort) erlaubt. Die Ware darf auch im Geschäft herausgegeben werden, solange die Kund*innen das Geschäft einzeln betreten und Maskenpflicht und Hygienekonzept eingehalten werden. Die Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Lockdown in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf den Seiten des Landesverbands Nord.
In Nordrhein-Westfalen ist die Auslieferung bestellter Ware erlaubt, ebenso ist die kontaktfreie Abholung zulässig. Die Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der eigens eingerichteten Infoseite der Regionalgeschäftsstelle NRW.
In Sachsen müssen Buchhandlungen ab dem 16. Dezember schließen. Das Einrichten einer Abholstation ist nicht erlaubt. Die amtliche Bekanntmachung finden Sie hier.
In Sachsen-Anhalt dürfen Buchhandlungen geöffnet bleiben, wie das zuständige Ministerium per Pressemitteilung mitteilte. Die Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.
In Thüringen müssen Buchhandlungen schließen, allerdings erlaubt die Landesregierung eine Ausnahme für „Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume“. Weitere Informationen der Landesregierung finden Sie hier.