Es können Druck- und Produktionskostenzuschüsse für die Herstellung neuerscheinender Bücher (gedruckte Bücher, Hörbücher, E-Books oder Kalender) gewährt werden.
Druckkosten sind insbesondere die Kosten externer Dienstleister von Papier, Druck inkl. Einrichtungskosten und Farbe, buchbinderische Verarbeitung und Bereitstellung (auf Palette).
Produktionskosten sind in Bezug auf gedruckte Bücher, E-Books oder Kalender weitere Kosten, die für die Herstellung eines Buches anfallen, z.B. Satz und Lithographie, Lektorat, Illustration und Layout, soweit der Urheber der gestaltenden Elemente nicht gleichzeitig Autor des Buches ist (Autorenhonorare sind nicht förderfähig).
- In Bezug auf Hörbücher zählen zu den Produktionskosten, Studiomiete und -technik, Sprecherhonorare sowie die Kosten für Erstellung von Booklet und Verpackung. Die Kosten für Studiomiete inklusive dazugehöriger Dienstleistungen können branchenüblich in Form von Produktionsstunden angegeben werden.
Antragsberechtigt sind Verlage aller Genres mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
- die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind,
- die rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich unabhängig von anderen nicht-wirtschaftlich tätigen Institutionen sind (z. B. Hochschulen, Parteien, religiösen Institutionen, Berufsorganisationen, Verbänden, gemeinnützigen Vereinen etc.; s. FAQ „Was heißt rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit?“)
- die in den letzten zwei Kalenderjahren (2018 und 2019) pro Jahr mindestens drei Publikationen verschiedener Autoren veröffentlicht haben,
- deren Programm nicht ausschließlich Folgendes umfasst:
- Periodika
- Lexika
- Registerproduktionen (Adressbücher, Formularbücher etc.)
- Werbekataloge
- Plakate, Land-, Post- und andere Karten
- Persönliche Publikationen des Verlegers (reine Selbstverlage)
- die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,
- die am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) AGVO war (s. FAQ „Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach der AGVO?“).
Pro Verlag darf nur ein Antrag für die Förderung eines Titels gestellt werden.
Wenn es sich bei dem Verlag um ein mit einem anderen Unternehmen „verbundenes Unternehmen“ handelt (s. FAQ „Was bedeutet verbundenes Unternehmen?“), dürfen maximal zwei Anträge für insgesamt zwei Buchtitel für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden.
Als Unternehmen im o.g. Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Für verbundene Unternehmen dürfen zwei Anträge für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben
Das Unternehmen ist von einer der vorgenannten nicht-wirtschaftlichen Institutionen rechtlich unabhängig, wenn es eine rechtlich selbständige Einheit bildet, unabhängig von ihrer Rechtsform. Tatsächlich unabhängig ist das Unternehmen, wenn das Unternehmen keinem unmittelbaren oder mittelbar beherrschenden Einfluss einer solchen Institution ausgesetzt ist (z. B. durch eine Satzung, eine Verwaltungsvereinbarung oder durch den Einfluss auf die personelle Besetzung der Verwaltungsorgane). Das Unternehmen ist wirtschaftlich unabhängig, wenn es das wirtschaftliche Risiko seiner Geschäftstätigkeit selbst trägt und keine finanzielle Unterstützung durch eine der genannten Institutionen erhält.
Die Förderung erfolgt als freigestellte Beihilfe nach Artikel 53 Absatz 1, 2 Buchstabe f) AGVO (Verfassung, Produktion, Bearbeitung, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Literaturwerken). Sie darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die geförderten Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2092/972 vom 2. Juli 2020, L215/3 vom 7. Juli 2020 (AGVO), waren.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist danach ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU ( 1 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Die Einhaltung der Antragsvoraussetzungen ist zum Großteil durch Angaben im Antragsformular und teilweise durch Belege als Anlagen zum Antragsformular nachzuweisen:
- Sitz oder Niederlassung in Deutschland: Angabe der Anschrift des Verlags und Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein als Anlage
- Mindestanzahl von drei veröffentlichten Titeln verschiedener Autoren pro Jahr in den letzten zwei Kalenderjahren (2018 und 2019): Angabe der ISBN der veröffentlichten Titel; Belegexemplare sollen nicht eingesendet werden.
- Rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von anderen nicht-wirtschaftlich tätigen Institutionen: Ankreuzen der entsprechenden Auswahlmöglichkeit und Gesellschaftsvertrag/Gründungsdokumente als Anlage
- Programm umfasst nicht ausschließlich Periodika, Lexika, Registerproduktionen (Adressbücher, Formularbücher etc.), Werbekataloge, Plakate, Land-, Post- und andere Karten, persönliche Publikationen des Verlegers (reine Selbstverlage): Ankreuzen der entsprechenden Auswahlmöglichkeit
- Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Ankreuzen der entsprechenden Auswahlmöglichkeit und vorliegende letzten zwei Jahresabschlüsse oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Auskunft der Hausbank über die letzten zwei Geschäftsjahre als Anlage.
Im Antragsformular wird bestätigt, dass die getätigten Angaben sowie die Angaben in den beigefügten Anlagen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben, die relevant für die Förderentscheidung waren, können zu einer Rückforderung der Fördermittel führen.
Es stehen insgesamt bis zu 10 Millionen Euro Fördermittel (inklusive der Verwaltungskosten für die Projektabwicklung) zur Verfügung. Die Abwicklung des Antragsverfahrens übernimmt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. als Projektnehmer der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Seine Aufgaben umfassen die Antragsberatungen, Prüfungen, die Entscheidungen über die Anträge, die Auszahlung der Fördermittel und die Verwendungsnachweisprüfung am Ende der Förderung. Voraussetzung für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag i. S. von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Die Bearbeitung und Ausreichung von Fördermitteln (Zuwendungen) erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger haushaltsrechtlicher Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die Bundesmittel stehen nur einmalig zur Verfügung. Aus einer Förderung erwächst kein Anspruch auf etwaige weitere Förderungen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil der Bewilligung. Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags nicht begonnen worden sein.
Mit dem Vorhaben, d. h. der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird (Druck/Produktion der Publikation), wurde noch nicht begonnen, wenn für diesen Zweck noch keine unwiderruflichen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden. Das ist beispielweise auch dann noch der Fall, wenn zwar bereits ein Vertrag mit einer Druckerei für das konkrete Buchprojekt abgeschlossen wurde, dieser aber noch frei widerruflich ist. Sofern bereits ein Vertrag vorliegt, von dem sich die Vertragsparteien nicht mehr grundlos oder ohne Vertragsstrafe oder sonstige Kosten lösen können, gilt die Maßnahme als begonnen.
Sonstige Schritte der Verlagstätigkeit, die nicht den Druck/die Produktion des zu fördernden Titels betreffen (z. B. Autorenverträge), sind hiervon ausgenommen. Sie dürfen bereits abgeschlossen sein, ohne dass dies förderschädlich wäre.
Diese Voraussetzung ist wichtig, da nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts keine Projekte mit Bundesmitteln gefördert werden dürfen, die schon begonnen wurden. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig gegenüber sonstigen Mitteln (insbesondere Eigenmittel) einzusetzen sind.
Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erwächst kein Anspruch auf eine Förderung. Aber Antragstellende können ab dann – auf eigenes Risiko – mit der Projektdurchführung beginnen und rechtlich bindende Verpflichtungen eingehen, ohne dass dies einer nachträglichen Bewilligung der Fördermittel entgegenstünde.
Die maximale Fördersumme pro Antrag liegt bei 7.500 Euro pro Buchtitel bei „konventioneller“ Herstellung (d. h. bei obligatorischer Verwendung von umweltfreundlichem Recyclingpapier (Blauer Engel DE-UZ 14 oder DE-UZ 72) oder von FSC zertifiziertem Frischfaserpapier).
Bei besonders umweltfreundlichen/nachhaltigen Druck- oder Produktionsverfahren (s. FAQ „Was sind Kriterien für Umweltfreundlichkeit/Nachhaltigkeit?“) ist eine höhere Fördersumme von max. 8.500 Euro (bei Hörbüchern) bzw. max. 10.000 Euro (bei gedruckten Büchern) möglich. Die geringere Fördersumme für eine nachhaltige Hörbuchproduktion resultiert daraus, dass die Kosten für die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten hier niedriger sind als bei gedruckten Büchern. Bei E-Books können im Rahmen dieses Förderprogramms keine Nachhaltigkeitsaspekte Berücksichtigung finden. Die maximale Fördersumme für E-Books beträgt 7.500 Euro.
Die Mindestförderhöhe pro Buchtitel beträgt 2.500 Euro.
Die zusätzlichen Fördermittel für eine nachhaltige Produktionsweise können gewährt werden für gedruckte Bücher (nachhaltiger Druck und Verpackung) und für Hörbücher (nachhaltiger Druck des Booklets sowie nachhaltige Verpackung).
Für gedruckte Bücher kann inkl. Nachhaltigkeitsbonus eine maximale Fördersumme von 10.000 Euro gewährt werden, für Hörbücher eine maximale Fördersumme von 8.500 Euro.
Ein Nachweis über eine nachhaltige Produktionsweise ist erst ab Förderanträgen mit einer beantragten Fördersumme über 7.500 Euro erforderlich.
Der Nachhaltigkeitsbonus für gedruckte Bücher und Hörbücher wird gewährt, wenn
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) erbracht wird, dass es sich bei der Produktion des Druckerzeugnisses um eine zertifizierte Cradle-to-Cradle-Produktion handelt, oder
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) erbracht wird, dass es sich um ein Druckerzeugnis handelt, das den Anforderungen des Umweltzeichens des „Blauen Engel“ für Druckerzeugnisse (DE-UZ 195) entspricht, oder
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) der Druckerei erbracht wird, dass die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind
- Verzicht auf umwelt-, wasser- und gesundheitsgefährdende Chemikalien bei den Druckplatten
- Verzicht auf mineralölhaltige bzw. schadstoffreiche Druckfarben
- Verzicht auf umwelt-, wasser- und gesundheitsgefährdende Chemikalien bei den Klebe- und Bindestoffen und
- Verzicht auf Einschweißfolien oder Verwendung nachhaltiger Alternativen
Achtung! Der Einsatz von umweltfreundlichem Recyclingpapier (Blauer Engel DE-UZ 14 oder DE-UZ 72) oder von FSC zertifiziertem Frischfaserpapier ist bei allen Förderungen gedruckter Bücher obligatorisch (also auch bei den beantragten Projekten ohne Umweltbonus) und daher hier nicht gesondert aufgeführt.
Gute Nachrichten angesichts sich erneut verschärfender Corona-Maßnahmen: Verlage können die Förderung im Rahmen des Konjunkturprogramms „Neustart Kultur“ nun noch länger nutzen. Das bedeutet: Ab Eröffnung des Antragszeitraums ist eine Antragstellung grundsätzlich bis zum 30. April 2021 möglich. Dieser Antragszeitraum kann sich verkürzen, wenn vor dem 30. April 2021 bereits alle Fördermittel vergeben wurden.
Der Zeitraum, für den die Förderung bewilligt werden kann („Bewilligungszeitraum“), erstreckt sich bis längstens zum 31. Oktober 2021. Bis dahin muss das Projekt abgeschlossen sein, d. h. die Fördergelder müssen ausgegeben worden sein und das Projektziel (Druck/Produktion eines neuerscheinenden Titels) muss erreicht worden sein. Hierüber muss dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. spätestens acht Wochen nach Ende des geförderten Projektes ein Nachweis (sogenannter „Verwendungsnachweis“) zur Überprüfung der Projektdurchführung vorgelegt werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. führt bis spätestens zum 30. Juni 2022 die Verwendungsnachweisprüfungen durch.
Für eine Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular mit Projektbeschreibung sowie Kosten- und Finanzierungsplan
- Nachweis über die veranschlagten Druck- und/oder Produktionskosten (z. B. Kostenvoranschläge (aus denen sich ggf. auch die Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte ergibt), Angebote, andere Art der Preisermittlung)
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 1 Jahr) oder Gewerbeschein
- Alternativ: Gesellschaftsvertrag/Gründungsdokumente o.ä.
- Nachweis über die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners/der Unterzeichnerin (falls nicht aus den anderen Dokumenten hervorgehend)
- Nachweise über die ordnungsgemäße Geschäftsführung (z. B. vorliegende letzten zwei Jahresabschlüsse oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Bankauskunft über die letzten zwei Geschäftsjahre).
Im Antragsformular wird bestätigt, dass die getätigten Angaben sowie die Angaben in den beigefügten Anlagen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben, die relevant für die Förderentscheidung waren, können zu einer Rückforderung der Fördermittel führen.
Das Antragsformular fordert eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zum geplanten Vorhaben, den verfolgten Zielen und dem Zeitplan der Projektdurchführung.
Die Projektbeschreibung sollte insbesondere folgende Angaben umfassen:
- Welche Maßnahme umfasst das Projekt? Hier sollten Angaben zum Titel gemacht werden, der publiziert werden soll (ISBN, Genre (Sachbuch/ Belletristik/etc.), Titel, Autor/in, geplante Ausstattung, Layout, Format, Auflagenhöhe, geplanter Erscheinungstermin, Vertrieb) sowie zu den zu fördernden Produktionsschritten (für welchen Teil des Drucks/der Produktion wird der Zuschuss beantragt, mit welchen Kooperationspartnern (Druckerei/ Layouter/Illustratoren etc.) soll zusammengearbeitet werden).
- Was ist das Ziel der Maßnahme? Hier sollte das Ergebnis der Maßnahme beschrieben werden (z. B. das Herausbringen einer neuen Titelproduktion, die infolge der Corona-Krise (Umsatzeinbrüche) bisher nicht realisiert werden konnte).
- Wie sieht der Zeitplan aus? (Beginn und Ende der Maßnahme, geplanter Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel).
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und Ergiebigkeitsprinzip. Danach sind die Mittel sparsam zu verwenden und es ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Grundsatz ist bei der Verwendung von Mitteln des Bundes nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts (§ 7 BHO) zwingend zu beachten.
Nach der Antragstellung prüft der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. die Unterlagen auf Vollständigkeit. Die Einsendungen werden in Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Verfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden. Das bedeutet, wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen, wird der Antrag erst weiterbearbeitet, wenn er vollständig vorliegt. Erst dann gilt er als eingegangen. Falls dann bereits alle verfügbaren Fördermittel verausgabt wurden, kann der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Antragstellende erhalten vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. eine Rückmeldung über das Ergebnis der Antragsprüfung. Bei einem positiven Ausgang der Antragsprüfung erhalten Sie einen vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. unterzeichneten Weiterleitungsvertrag. Der Vertrag enthält sämtliche Rechte und Pflichten und tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Antragsstellenden in Kraft (Muster „Weiterleitungsvertrag Verlage“).
Direkt im Anschluss können die Mittel grundsätzlich für die Durchführung des Projekts durch ein gesondertes Formular zur Mittelanforderung von den Antragstellenden beim Börsenverein abgerufen werden (s. FAQ „Wozu dient das Formular zur Mittelanforderung?“). Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald, d.h. innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird.
Sollten sich während der Projektdurchführung Änderungen ergeben, die vom Inhalt des Weiterleitungsvertrags abweichen, ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Andernfalls ist es möglich, dass Mittel von den Antragstellenden zurückgefordert werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Projekts erfolgt durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. die Verwendungsnachweisprüfung.
Das Formular zur Mittelanforderung dient dazu, ganz konkret die Auszahlung der Fördermittel zu beantragen. Nach Auszahlung der Fördermittel müssen diese innerhalb von sechs Wochen tatsächlich ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass die Mittelanforderung durch den Antragsteller erst dann erfolgen darf, wenn die Fördermittel sicher innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben werden können. Es besteht daher die Möglichkeit, die Mittel auch anteilig abzurufen.
Das Formular zur Mittelanforderung kann unmittelbar nach erfolgter Förderzusage und mit Zusendung des unterschriebenen Weiterleitungsvertrag (wenn geplant ist, dass die Mittel sofort ausgegeben werden sollen) dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels übermittelt werden.
Ziel der Verwendungsnachweisprüfung ist festzustellen, ob die bewilligten Fördermittel zweckentsprechend ausgegeben wurden. Hierfür müssen der prüfenden Stelle (hier: dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (längstens bis zum 31. Oktober 2021) bis zu einer bestimmten Frist (hier: spätestens 27. Dezember 2021) Unterlagen vorgelegt werden. Dazu zählen:
- der Sachbericht: Darstellung der Verwendung der Zuwendung sowie des erzielten Ergebnisses. Der Sachbericht orientiert sich an der Projektbeschreibung, die mit dem Antrag eingereicht wurde und gibt Auskunft darüber, inwieweit die dort beschriebenen Ziele (Druck/Produktion der Neuerscheinung) erreicht wurden.
- der zahlenmäßige Nachweis ohne Vorlage von Belegen: Ausweisung aller projektbezogenen Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt. Der zahlenmäßige Nachweis orientiert sich am Finanzierungsplan, der mit dem Antrag eingereicht wurde und gibt Auskunft darüber, inwieweit die Finanzplanung umgesetzt wurde.
- die digitalisierten Originalbelege
Belege müssen zur Prüfung bereitgehalten werden und können durch die prüfende Stelle ergänzend angefordert werden. Nach §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist auch der Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt. Die Belege müssen zu diesen Prüfzwecken nach Vorlage des Verwendungsnachweises 5 Jahre lang aufbewahrt werden (d. h. bis zum 27. Dezember 2026).
Link zur Vorlage „Verwendungsnachweis für Verlage“
Der Weiterleitungsvertrag erklärt die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Vertragsbestandteil. Sie sind bei der Projektdurchführung zwingend zu beachten. Die ANBest-P enthalten nähere Erklärungen zu den Pflichten, die der Zuwendungsempfänger hat. Dazu gehören zum Beispiel Mitteilungspflichten, nach denen der Zuwendungsempfänger (Verlag) dem Zuwendungsgeber (Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.) unter anderem mitteilen muss, wenn sich maßgebliche Umstände für die Bewilligung der Zuwendung ändern. Dazu gehören zum Beispiel alle Angaben, die Antragstellende im Antrag gemacht haben. Die ANBest-P regeln auch die Konsequenzen bei einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflichten. Dann ist die erhaltene Zuwendung zu erstatten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) für die Förderung im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind bei der Projektdurchführung durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. zwingend zu beachten.
Ja, bezogen auf die Gesamtausgaben des Drucks/der Produktion ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 30 % als Geldleistung erforderlich.
Ein Beispiel:
Der Druck eines neuerscheinenden Buchtitels verursacht voraussichtlich Kosten in Höhe von 9.000 Euro. Dann kann ein Druckkostenzuschuss in Höhe von 70 % dieser Gesamtkosten beantragt werden, nämlich 6.300 Euro. Die restlichen 2.700 Euro (30 %) müssen als Eigenanteil durch den Verlag aufgebracht werden.
Der Eigenanteil von 30% ist aufgrund von Vorschriften des europäischen Beihilferechts (Artikel 53 Absatz 9 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung/ AGVO) erforderlich. Darüber hinaus zwingt die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Bundesmitteln (§ 7 Bundeshaushaltsordnung/ BHO) dazu, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen eingesetzten Bundesmitteln (Steuergelder) und Mitteln des Verlags zu achten. Der Verlag muss ein Eigeninteresse daran haben, dass die Publikation in das Verlagsprogramm aufgenommen wird. Dies wird über einen angemessenen Eigenbeitrag des Verlags in der Kalkulation und durch die Übernahme des unternehmerischen Risikos dokumentiert.
Wenn Antragstellende für dasselbe Projekt bereits Drittmittel bekommen haben, ist eine Förderung im Rahmen von NEUSTART KULTUR nicht möglich. Unter Drittmitteln sind Gelder zu verstehen, die nicht Eigenmittel oder die beantragten Bundesmittel sind. Das können beispielsweise andere Fördermittel (z.B. der Länder) oder Druckkostenzuschüsse für den Autor sein. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig einzusetzen sind und für denselben Zweck nicht mehrere (öffentliche) Förderungen ausgesprochen werden dürfen.
Wenn Antragstellende bereits andere Corona-Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand (Kommune/ Land/ Bund) beantragt oder erhalten haben, die für das antragstellende Unternehmen bestimmt waren (z. B. Überbrückungshilfen), aber nicht für das unter NEUSTART KULTUR beantragte konkrete Projekt, ist dies unschädlich. Eine Antragstellung unter NEUSTART KULTUR ist daneben möglich. Entscheidend ist, dass nicht für denselben Zweck/dasselbe Projekt mehrere (öffentliche) Förderungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Eine generelle Befreiung von der Steuerpflicht für erhaltene Fördergelder gibt es nicht. Die Beurteilung der Steuerpflicht ist vielmehr abhängig vom Einzelfall. Es ist empfehlenswert, zur steuerrechtlichen Behandlung der Fördergelder mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Soweit die Antragstellenden zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sind, sind nur die Nettobeträge förderfähig, d. h. nur die Nettopreise dürfen im Finanzierungsplan/ Verwendungsnachweis angegeben werden. Denn die entrichtete Vorsteuer stellt keine wirkliche Ausgabe dar, da sie auf dem Wege der Vorsteuerrückerstattung zurückerstattet wird.
Die Bankauskunft muss von der Hausbank sein und sollte mindestens die folgenden Aspekte beinhalten:
- Angaben zur Geschäftsverbindung und Kontoführung (z. B. Gegenstand und Dauer der Geschäftsbeziehung, Kontos, laufende Kredite)
- Angaben zur Bonität (Einschätzung der finanziellen und wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse soweit möglich)
- Kreditwürdigkeit (Einschätzung zur Kontoführung und des bisherigen Zahlungsverhaltens soweit möglich)
Die Auskunft kann in Form einer „Bank an Bank-Auskunft“ oder als Prosa (formlos) verfasst werden.