Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

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Ebay-Rabattkationen: Börsenverein will Preisbindungswidrigkeit obergerichtlich klären lassen

Verstoß gegen Buchpreisbindung: Börsenverein legt Berufung ein
Erstellt am 23.03.2022


Das Gerichtsverfahren des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen Ebay geht in die nächste Runde: Nachdem das Landgericht Wiesbaden die Klage des Verbandes gegen die Online-Plattform wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung abgewiesen hatte, hat der Börsenverein nun Berufung eingelegt. Damit wird sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Frage beschäftigen, ob die von Ebay durchgeführten Rabattaktionen bei Büchern preisbindungswidrig sind. 

Ebay hatte am 8. Dezember 2019 auf seinem Marktplatz mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Die Online-Plattform hatte ihr Vorgehen unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass sie selbst die rabattierten 10 Prozent des Kaufpreises gegenüber den Verkäufer*innen ausgleiche. Diese erhielten deshalb den vollständigen gebundenen Kaufpreis. Nach Ansicht des Börsenvereins und seines anwaltlichen Vertreters, Preisbindungstreuhänder Prof. Dr. Christian Russ, werde durch solche drittfinanzierte Preisnachlässe ein vom Gesetz verbotener Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen.  

Im Januar 2020 hatte der Börsenverein bereits eine einstweilige Verfügung gegen Ebay beim Landgericht Wiesbaden erwirkt.  

Gegen diese Entscheidung hatte Ebay Widerspruch eingelegt, dem das Landgericht stattgegeben hatte. Daraufhin hatte der Börsenverein im April 2020 Klage beim Landgericht eingereicht. Diese hat das Landgericht im Januar 2022 abgewiesen: Die Richter erachteten die Rabattaktion für vereinbar mit dem Buchpreisbindungsgesetz, da im Endergebnis die Verkäufer*innen den vollen gebundenen Verkaufspreis erhielten. 

„Rabattaktionen wie die von Ebay untergraben offenkundig den Sinn der Buchpreisbindung, indem sie Kund*innen bestimmter Online-Plattformen einen Preisvorteil gewähren. Große Anbieter können sich so einen Vorteil durch Maßnahmen erschließen, die kleinere Händler sich niemals leisten können. Wir werden alle Rechtsmittel nutzen, um gegen diese Praxis vorzugehen. Gleichzeitig ist das Urteil der Wiesbadener Richter ein Beleg dafür, dass nun endlich eine gesetzliche Klarstellung im Buchpreisbindungsgesetz erfolgen sollte, die solche Rabattaktionen unterbindet“, sagt Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins. 

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