Urhebervertragsrecht
Das Urhebervertragsrecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Urheber eines Werkes und seinem Vertragspartner.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstler“ wurden die entsprechenden Vorschriften im Urheberrechtsgesetz 2002 neu gefaßt (§§ 28 ff.). Im Mittelpunkt dieser Reform stand der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung.
Eine der Neuregelungen sieht vor, dass Urheber und Verwerter gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen:
- Der Verband deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) hat sich im Jahr 2005 mit Vertretern deutscher Belletristikverlage auf gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke geeinigt. Diese sehen bestimmte Mindest- bzw. Richtwertvergütungen für den Normalfall vor. Die konkrete Vergütungshöhe bleibt aber auf dieser Basis frei verhandelbar.
- Noch nicht abgeschlossen sind derzeit die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln zwischen den Belletristikverlagen und den in ver.di organisierten literarischen Übersetzern. Der Börsenverein stellt Ihnen zu diesem Thema, das mittlerweile seit Jahren die Gerichte beschäftigt, ein Downloadpaket mit Fragen und Antworten sowie der aktuellen Rechtsprechung zur Verfügung (siehe unten). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011 sollen Übersetzer bei Lizenzerlösen aus Nebenrechten ein Fünftel des Autorenanteils erhalten - vor allem für Verlage ohne eigenes Taschenbuchprogramm ein problematischer Verteilungsschlüssel.
Download-Angebote:
- Fragen und Antworten zu Vergütungsregeln für literarische Übersetzungen Stand: 2011 (PDF, 309 KB)
- BGH Urteil vom 20.01.2011 "Destructive Emotions"
- Urteil Random House, OLG München, 8.2.2007 (PDF)
- Urteil OLG München vom 14. Dezember 2006 zur Vergütung einer Übersetzung (PDF)
- LG Frankfurt: Urteil vom 4.10.2006 im Rechtsstreit zwischen Börsenverein und VS in ver.di (PDF)
Verlagsvertrag (Autoren-Normvertrag)
Der wichtigste urheberrechtliche Nutzungsvertrag ist der Verlagsvertrag (Autoren-Normvertrag). Er begründet für Autoren und Verlage wechselseitige Pflichten:
- Der Autor muss dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen und ihm die für die jeweiligen Zwecke notwendigen Nutzungsrechte einräumen.
- Der Verlag seinerseits geht die Verpflichtung ein, das Werk auf eigenes wirtschaftliches Risiko zu verwerten. Spezielle Regelungen zum Verlagsvertrag finden sich im Gesetz über das Verlagsrecht, welches bereits seit 1901 in Kraft ist.
Verlagsvertrag (Autoren-Normvertrag)
Übersetzervertrag
Seinen Mitgliedern stellt der Börsenverein außerdem aktuelle Musterverträge zur Verfügung:
- Autorenvertrag
- Bestellvertrag
- Illustratorenvertrag
- Taschenbuch-Lizenzvertrag
- Licence Agreement
- Übersetzervertrag
Verleger-Ausschuss
Weiterführende Informationen finden sich auf den Seiten des Verleger-Ausschusses und seinen Arbeitskreisen und Arbeitsgemeinschaften.
Rechtsreferendar/innen gesucht
Die Rechtsabteilung des Börsenvereins stellt Referendare für die Anwalts- oder Wahlpflichtstation ein, die Interesse an der Buchbranche haben und idealerweise Vorkenntnisse im Urheber- und Medienrecht bzw. im Gewerblichen Rechtsschutz haben. Bewerbungen bitte per E-Mail an Frau Barwick (barwick@boev.de).
Jobbörse
Frisch ausgebildete Buchhändlerinnen gesucht!
Niedersachsen Bremen
Volontariat, Loewe Verlag, Bindlach
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Anzeigen- und Redaktionsassistent/in, Henrich Publikationen, Gilching
Bayern

