ABC des Zwischenbuchhandels

Letztverkäufer


nach dem BuchPrG ist der letzte „Wiederverkäufer“ im Absatzkanal, danach findet kein (gewerblicher) Kaufakt mehr statt. Anders als der Letztabnehmer ist dieser Begriff im BuchPrG nicht definiert. Der Begriff wird in den §§ 6 und 7 des Gesetzes verwendet.