Buchtitel sind markenrechtlich geschützt, wenn sie unterscheidungsfähig sind, d.h. nicht lediglich inhaltsbeschreibend. Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (§§ 5, 15).
„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“: Dieses Prinzip kommt auch im Bereich des Titelschutzes zum Tragen. Das stärkere Recht steht also immer demjenigen zu, der einen Titel zuerst benutzt.
Um Titelschutzverletzungen zu vermeiden, sollten Sie vor Verwendung einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung sorgfältig prüfen, ob der geplante Titel nicht bereits belegt ist.
Hier bietet sich zunächst eine Überprüfung anhand des Verzeichnisses Lieferbarer Bücher (VLB) an. Weitergehende Recherchen, beispielsweise über Internet–Suchmaschinen, sind empfehlenswert.
Alle Titelschutzanzeigen, die in den zurückliegenden sechs Monaten im Börsenblatt veröffentlicht wurden, können im Archiv auf boersenblatt.net recherchiert werden.
Alle grundlegenden Informationen zum Titelschutz haben wir für Sie im „Merkblatt zu Titelschutzfragen“ gebündelt.