Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass sich Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen müssen.
Das Verpackungsregister LUCID wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geführt, die einen Teil der Angaben im sogenannten Herstellerregister veröffentlicht. Darüber soll auch den Wettbewerbern eine gegenseitige Kontrolle ermöglicht werden. Es soll erreicht werden, dass sich alle an der Entsorgung der Verpackungen beteiligen.
Der Begriff „Hersteller“ hat im Verpackungsgesetz eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist nämlich derjenige Vertreiber, der (mit Ware befüllte) Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Unter den Begriff fallen also nicht in erster Linie die Produzenten der Verpackung, sondern diejenigen, die Ware mit einer Verpackung versehen und in den Umlauf bringen. Das können genauso gut Vertreiber, Online-Händler, stationäre Händler und sonstige Unternehmer sein.
Nach der Definition des Herstellers im Verpackungsgesetz gilt auch derjenige als Hersteller, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.
Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID sind die Markennamen anzugeben, unter denen mit Ware befüllte Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Entscheidend ist die Erkennbarkeit nach außen. Verlage mit Imprints können diese als Markennamen angeben. Bei Unternehmen, die ihre Waren nicht unter einem Markennamen vertreiben, ist der Unternehmensname als „Marke“ anzugeben.
Nein, Imprints können bei der Registrierung des jeweiligen Verlags als Markennamen angegeben werden. Der verantwortliche Hersteller ist im Verpackungsregister ebenfalls zu erkennen.
Die Systembeteiligungspflicht besteht für den Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierzu zählen Verkaufsverpackungen (Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher angeboten wird), Serviceverpackungen (z.B. Tüten zur Übergabe der Ware an Endverbraucher oder verwendetes Papier für als Geschenk verpackte Ware), Versandverpackungen für den Versand von Ware an Endverbraucher, eventuell auch Umverpackungen (die mehrere Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endkunden angeboten werden), nicht jedoch Transportverpackungen (die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind).
Die Systemanbieter sind private Entsorgungsunternehmen, die untereinander im Wettbewerb stehen.
Eine Übersicht findet sich unter Übersicht Systeme (verpackungsregister.org)
Der Vertrag, den ein Hersteller mit einem Systemanbieter über seine Systembeteiligung abschließt, wird nicht veröffentlicht. Der Hersteller muss einige der Angaben, die er gegenüber seinem Systemanbieter zur Berechnung der Systembeteiligungsgebühr macht, auch parallel an das Verpackungsregister melden.
Transportverpackungen „die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind“, begründen zwar eine Registrierungspflicht, aber keine Systembeteiligungspflicht. Wer auch immer für die Transportverpackung verantwortlich ist, muss diese Mengen NICHT bei einem System beteiligen, also auch nicht seinem Systembetreiber melden. Laut ZSVR sollte jeder Verantwortliche jedoch in geeigneter Form Buch führen über die verwendeten Transportverpackungen, damit bei einer eventuellen Überprüfung Aussagen hierzu gemacht werden können. Die Mengen müssen unseres Wissens nirgendwo angegeben werden.
Im Versand B2B werden üblicherweise Transportverpackungen für mehrere Bücher verwendet. Im „Katalog systembeteilgungspflichtiger Verpackungen“, den die ZSVR nach Warengruppen sortiert veröffentlicht hat, wird argumentiert: „Verpackungen (außer Versandverpackungen) von Büchern über 1 Stück sind nicht systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise im Handel anfallen. Werden mehrere Bücher zusammen verpackt (z.B. fünf oder zehn Taschenbücher in einem Einschlag) werden diese Verpackungen zum weit überwiegenden Teil in Buchhandlungen, Zeitschriftenläden, Kiosken, bei Versandhändlern oder in anderen Handelsbetrieben entpackt. Versandverpackungen aller Art von Büchern fallen typischerweise in privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen an und sind damit systembeteiligungspflichtig.“
Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.“
Seit dem 1.7.2022 gilt die Registrierungspflicht nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für sämtliche Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, also z.B. auch für Transportverpackungen. Der Verlag müsste daher klären, ob er als „Hersteller“ für Transportverpackungen gilt.
Sofern die Bücher einzeln eingeschweißt sind, besteht möglicherweise auch eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht für die Einschweißfolien.
Sofern es sich bei dem Dienstleister um einen Fulfilment-Dienstleister handelt, werden die von diesem verwendeten Versandverpackungen dem Verlag zugerechnet; er muss sich also auch hierfür registrieren und systembeteiligen.
Diese Frage muss jede Verlagsauslieferung anhand der jeweiligen Konstellation selbst beantworten. Entscheidend dürfte dabei sein, ob die Auslieferung ein Fulfilment-Dienstleister im Sinne von § 3 Abs. 14 c VerpG ist, also eine „natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat“. Entscheidend für die Pflicht zur Lizensierung ist, wer spätestens beim Verpacken, Adressieren und Versenden Eigentümer der Ware ist: Ist das der Auslieferer, dann bringt er die Versandverpackung mit Ware in Verkehr und gilt als Hersteller. Ihn trifft dann auch eine eventuelle Systembeteiligungspflicht. Steht die Ware jedoch im Eigentum des Verlags, so dürfte der Auslieferer ein Fulfillment-Dienstleister im Sinne von § 3 Abs. 14 c VerpG sein mit der Folge, dass die verwendeten Verpackungen dem Verlag zuzurechnen sind und ihn auch eine evtl. Systembeteiligungspflicht trifft. Der Verlag ist dann für Versandverpackungen, die die Verlagsauslieferung an Endkunden versendet, registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Gem. § 35 VerpG kann auch ein Dritter mit der Systembeteiligung beauftragt werden, freilich dann im Namen des Verpflichteten (Verlag) und auf dessen Registrierungsnummer bei LUCID. Der Dritte kann den Vertrag mit dem Systemanbieter für den Verpflichteten abschließen und alle Meldungen an den Systemanbieter machen. Wir vermuten, dass das auch die Verlagsauslieferung für „ihre“ Verlage machen kann.
Die Druckerei schweißt das Buch ein oder versieht es mit einer Schutzbanderole, einem Frischesiegel o.ä.. Diese sind systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen. Wer ist Hersteller der mit Ware befüllten Verkaufsverpackung bzw. wer bringt sie „in Verkehr“? Dazu sagt die ZSVR:
„Die Lieferung der Druckerei an den Verlag gilt dann nicht als Inverkehrbringen, wenn die Einschweißfolien ausschließlich mit Namen und/oder Marken des Verlages gekennzeichnet sind. Wenn das nicht der Fall ist (zum Beispiel wenn die Einschweißfolie „neutral“ oder in keiner Weise gekennzeichnet ist), trifft die Ausnahmeregelung nicht zu und die Druckerei ist für die Einschweißfolien verantwortlich. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind auf den Einschweißfolien aufgebrachte Etiketten und Beschriftungen.“
Wenn also auf der Einschweißfolie etc. nicht der Name der Druckerei, sondern nur der des Verlags genannt wird und die Druckerei die Bücher an den Verlag (oder dessen Auslieferung ?) ausliefert, dann würde anstelle der Druckerei der Verlag als „Inverkehrbringer“ gelten.
Transportverpackungen von Druckerei zu Verlag/Verlagsauslieferung/Barsortiment sind bei der Registrierung anzugeben, aber nicht systembeteiligungspflichtig. Wer hat hierfür die Produktverantwortung (im Hinblick auf Registrierung)? Die Frage nach dem verantwortlichen Hersteller für die Transportverpackungen beantwortet die ZSVR wie folgt:
„§ 3 Abs. 9 Satz 2 VerpackG gilt wie im Übrigen der Herstellerbegriff nach VerpackG übergeordnet für alle Verpackungsarten gleichermaßen. Liefert die Druckerei auftragsgemäß an den Verlag, gilt das nicht als Inverkehrbringen, wenn die Transportverpackung ausschließlich mit Namen und/oder Marken des Verlages gekennzeichnet ist. Wenn das nicht der Fall ist (zum Beispiel wenn die Transportverpackung „neutral“ oder in keiner Weise gekennzeichnet ist), trifft die Ausnahmeregelung nicht zu und die Druckerei ist für die Transportverpackung verantwortlich.“
Sofern den Verlag die Verantwortlichkeit für Verpackungen trifft, müsste die Druckerei ihm die Art und Mengen nennen.
Einschweißfolien um einzelne Bücher werden im Katalog systembeteilgungspflichtiger Verpackungen, den die ZSVR nach Warengruppen sortiert veröffentlicht hat, als systembeteiligungspflichtig eingestuft. In der Begründung heißt es „Verkaufsverpackungen von Büchern bis 1 Stück sind systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen (im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG) anfallen. Dies betrifft Einzelverpackungen insbesondere Einzeleinschläge bzw. Folien um einzelne Bücher“.
Die Frage, wer der verantwortliche Hersteller der Einschweißfolie ist, ob also die Druckerei oder der Verlag für die Einschweißfolie registrierungs- und systembeteiligungspflichtig ist, beantwortet die ZSVR wie folgt:
„Die Lieferung der Druckerei an den Verlag gilt dann nicht als Inverkehrbringen, wenn die Einschweißfolien ausschließlich mit Namen und/oder Marken des Verlages gekennzeichnet sind. Wenn das nicht der Fall ist (zum Beispiel wenn die Einschweißfolie „neutral“ oder in keiner Weise gekennzeichnet ist), trifft die Ausnahmeregelung nicht zu und die Druckerei ist für die Einschweißfolien verantwortlich. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind auf den Einschweißfolien aufgebrachte Etiketten und Beschriftungen.“
Der Anknüpfungspunkt für die Systembeteiligungspflicht des „Herstellers“ ist das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen, also die (entgeltliche oder unentgeltliche) Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Vor dem Inverkehrbringen muss bereits lizensiert werden (siehe § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpG: „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.“) Dies bedeutet, dass das Inverkehrbringen bereits vor Verkauf/Versendung an Endverbraucher liegen kann, wenn die Ware zuvor in der Handelskette an einen Vertreiber weitergegeben wird. Also auf jeden Fall beim Verkauf an ein Barsortiment/Großhändler oder an eine Buchhandlung.
Auch die Bücher der Backlist unterliegen schon seit längerem hinsichtlich der Verpackungen (Einschweißfolie) der Systembeteiligungspflicht – seit dem 1.1.2019 auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes und zuvor bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung.
Wenn im EU-Ausland für den deutschen Markt eingeschweißt wird, gilt als Hersteller und somit systembeteiligungspflichtig gem. § 7 Abs. 1 VerpG derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Entscheidend ist, wer das wirtschaftliche Risiko für den Untergang der Ware ab der Grenze trägt. Dabei kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung an; der Risikoübergang und somit die Importeurs=Herstellereigenschaft ist also gestaltbar.
Es könnte sich um einen Fall nach § 7 Abs. 3 VerpG handeln, der lautet:
(3)“ Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.“
Dazu die ZSVR: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten einer Rückerstattung von gezahlten Systembeteiligungsentgelten in § 7 Abs. 3 VerpackG sehr restriktiv geregelt. Zunächst ist Voraussetzung, dass ein Systembeteiligungsentgelt gezahlt wurde. Sodann muss für jeden Einzelfall, in dem eine Verpackung wegen Unverkäuflichkeit oder Beschädigung nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden konnte, ein Nachweis der Rücknahme und Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG vorgelegt werden. Der Systembetreiber kann ohne diesen Nachweis keine Entgelte zurückgewähren. Die Ware muss zudem objektiv unverkäuflich sein, allein der Umstand, dass die Ware nicht abgesetzt werden konnte und daher retourniert worden ist, reicht nicht aus.
Die Zentrale Stelle benötigt die Dokumente im Rahmen der Vollständigkeitserklärung, sie sind zudem Teil der vertieften Prüfung im Rahmen der Vollständigkeitserklärung durch den registrierten Sachverständigen.
Schuber: Unter gewissen Umständen (v.a. Hochwertigkeit von Schuber und Buch) kann der Schuber nicht als Verpackung, sondern als Teil der Ware gelten. In Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpG werden Kriterien aufgeführt, die für die Beurteilung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Verpackung handelt oder nicht, heranzuziehen sind. Danach gilt ein Gegenstand, der der in § 3 Abs. 1 VerpG genannten Begriffsbestimmung (für Verpackung) entspricht, dennoch nicht als Verpackung, wenn der Gegenstand integraler Teil eines Produkts ist, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt sind. Unseres Erachtens spricht viel dafür, dies bei einem Schuber, der für die gesamte Lebensdauer des Buches gedacht und konstruiert ist, anzunehmen. Indizien dafür dürften sein:
- die Hochwertigkeit des Schubers, der von der Qualität her geeignet ist, die gesamte Nutzungszeit des Buches zu überdauern
- der Schuber ist bei dieser Art von Büchern (Hochwertigkeit) typischerweise, regelmäßig oder üblicherweise während deren gesamter Lebensdauer die Umhüllung bzw. der Aufenthaltsort der Ware; wird, außer zum konkreten Lesen, immer im Schuber belassen
- die Wertigkeit der Ware mit oder ohne Umhüllung (z. B. Wertsteigerung bei Wiederverkauf mit Originalverpackung, Verpackung als Teil eines Sammlerstücks)
Wer viel Zeit hat und ein tieferes Verständnis für die Argumentationslinien und die Prüfsystematik der ZSVR entwickeln möchte, dem sei die Lektüre des folgenden Themenpapiers empfohlen:
Themenpapier Abgrenzung Verpackung/Nicht-Verpackung (verpackungsregister.org)
CD-, DVD- und Videohüllen werden in der „Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpG“ ausdrücklich als Gegenstände aufgeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie während ihrer gesamten Lebensdauer zur Aufbewahrung der Ware genutzt/benötigt werden und die daher nicht als Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes gelten. Im Themenpapier wird diese Einordnung wiederholt (S. 6):
Themenpapier Abgrenzung Verpackung/Nicht-Verpackung (verpackungsregister.org)
Für folgende Gegenstände (nicht abschließend) ist anzunehmen, dass sie während ihrer gesamten Lebensdauer die Ware umhüllen beziehungsweise zur Aufbewahrung genutzt / benötigt werden:
- Blumentöpfe, in denen die Pflanze während der Lebenszeit verbleibt (in der Regel kurzlebige Pflanzen bzw. Pflanzen ohne nennenswertes Größenwachstum)
- Werkzeugkästen, Plastikkoffer für eine Bohrmaschine, Umhängetasche für den Fotoapparat
- CD, DVD- und Videohüllen
- Mechanisches Mahlwerk, welches in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist
- Hochwertige Stülpkartons für Spiele, sofern diese entweder in der Schachtel zu spielen sind oder alle Bestandteile während der Lebensdauer darin aufbewahrt werden (inklusive Puzzles < 5.000 Teile, da diese häufiger gelegt und dazwischen in die Schachtel zurückgelegt werden, um den Verlust von Teilen zu vermeiden)
Ein Display selbst ist gar keine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes, sondern ein selbständiger Gegenstand (wie ein Verkaufsregal), in dem Ware/Buch präsentiert wird, der aber nicht an den Käufer der Ware/des Buchs weitergegeben wird. Bei genauer Analyse ist wahrscheinlich die Buchhandlung Endkunde für das Display (Display=Ware) und die Einschweißfolie um das Display ist eine Verkaufsverpackung. Da der Endkunde aber ein Handelsbetrieb ist und diese weder privater Endverbraucher sind, noch als „vergleichbare Anfallstellen in § 3 Abs. 11 VerpG aufgelistet sind, dürfte für den „Hersteller“ keine Systembeteiligung bestehen.
Werden Europaletten mit Büchern von der Druckerei an die Auslieferung geliefert, werden sie als nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen eingesetzt. Sowohl die Transportverpackung als (seit 1.7.22) auch die Mehrwegverpackung begründen eine Registrierungspflicht und bei beiden besteht eine gewisse Rücknahmepflicht. Insofern erschließt sich in diesem Fall nicht, wieso man die Europalette statt als Transportverpackung als Mehrwegverpackung deklarieren sollte.
Möglicherweise würde die Europalette die Voraussetzungen für eine Mehrwegverpackung erfüllen, als da wäre laut ZSVR:
Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Die Versandverpackungen für kostenlose Rezensionsexemplare an Journalisten, Rezensenten, Blogger usw. sind systembeteiligungspflichtig. Melden bzw. systembeteiligen muss sie der „Inverkehrbringer“, also der, der das Rezensionsexemplar in die Versandverpackung steckt und im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit an Rezensenten etc. versendet. Der Produzent des Verpackungsmaterials hat damit nichts zu tun.
Die Versandverpackungen sind systembeteiligungspflichtig, weil sie erstmals (unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel der Verwendung in Verkehr gebracht werden und die mit Ware befüllte Versandverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (so der Gesetzeswortlaut in § 3 Abs. 8 und 9 VerpG). Für Belegexemplare lässt sich das entsprechend durchdeklinieren; ergänzend sei noch auf § 3 Abs. 11 VerpG hingewiesen, wonach auch Verwaltungen, Bildungseinrichtungen oder typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen (und wahrscheinlich auch Bibliotheken??) als „vergleichbare Anfallstellen“ dem privaten Endverbraucher gleichgestellt werden und Versandverpackungen dort typischerweise als Abfall anfallen.
Im Informationsblatt der ZSVR zum "gewerbsmäßigen Inverkehrbringen" wird dazu ausgeführt:
"Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine tatsächliche Einnahmeerzielung sprechen für eine im Sinne des Verpackungsgesetzes gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit. Aber auch eine unentgeltliche Tätigkeit kann gewerbsmäßig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. So ist beispielsweise die kostenlose Abgabe von Werbeartikeln umfasst, wenn diese im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt."
Wenn jedoch über die üblichen Freiexemplare hinaus an den Autor Bücher gesendet werden, die er als Wiederverkäufer verkaufen darf, so wäre er wohl nicht als Endverbraucher anzusehen, sondern als jemand, der die Ware gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Somit wäre die Verpackung als Transportverpackung nicht systembeteiligungspflichtig.
• Ware an Händler:
Grundsätzlich ist Importeur (und somit als Hersteller anzusehen) derjenige, der gewerbsmäßig befüllte Verpackungen erstmals nach Deutschland einführt. Importeur könnte sowohl der Verkäufer sein, der seinen Sitz im Ausland hat und die Ware nach Deutschland versendet als auch der Käufer, der seinen Sitz in Deutschland hat und die Lieferung nach Deutschland veranlasst hat.
Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Es handelt sich also um denjenigen, der etwa das Transportrisiko im Falle des Verlusts der Ware auf dem Versandweg trägt oder für die Verzollung bei der Einfuhr verantwortlich ist. Damit hängt die Antwort auf die Frage, wer nun als Importeur gilt, vom Einzelfall ab. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (VZBV) lässt wissen, dass es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer ankommt.
• Ware an Endkunden:
Auch für aus dem Ausland nach Deutschland versendete Ware in Versandverpackungen an Endkunden (private Endverbraucher und vergleichbare Anlaufstellen) gilt die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht. Dies gilt auch für Ware, die unentgeltlich im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit versendet wird.
Bei der Wiederverwendung gebrauchter Versandverpackungen dürfte es praktisch unmöglich sein, den Nachweis zu führen, dass genau diese Versandverpackung bereits schon einmal von einem Vorverwender an einen privaten Endverbraucher geschickt und hierfür lizensiert wurde. Der Lohn für die Wiederverwendung von Verpackungsmaterial ist das Bewusstsein, der Umwelt etwas Gutes zu tun und sich die Kosten für neues Verpackungsmaterial zu sparen. Hier werden Sie um eine Systembeteiligung nicht herumkommen.
Geschenkpapier, mit dem beim Verkauf eines Buches dieses als Geschenk verpackt wird, gilt als Serviceverpackung und muss als solche vom Verwender (in der Regel von der Buchhandlung) systembeteiligt werden. Serviceverpackungen können (ausnahmsweise) bereits von einem Vorvertreiber in der Lieferkette, z.B. vom Großhändler, systembeteiligt werden. Dies müsste dem Händler auf dem Lieferschein oder der Rechnung bescheinigt werden. Wenn nicht, bräuchte er die Bescheinigung nachträglich. Kann der Händler eine Vorbeteiligung nicht schriftlich nachweisen, muss er die Systembeteiligung für die Serviceverpackungen, die er mit Ware befüllt an seine Endkunden ausgibt, selbst bezahlen.
Werbetüten sind Serviceverpackungen und systembeteiligungspflichtig. Serviceverpackungen können (ausnahmsweise) bereits von einem Vorvertreiber in der Lieferkette, z.B. vom Verlag oder Großhändler, systembeteiligt werden. Dies müsste dem Händler auf dem Lieferschein oder der Rechnung bescheinigt werden. Wenn nicht, bräuchte er die Bescheinigung nachträglich. Kann der Händler eine Vorbeteiligung nicht schriftlich nachweisen, muss er die Systembeteiligung für die Serviceverpackungen, die er mit Ware befüllt an seine Endkunden ausgibt, selbst bezahlen.
Das Verpackungsgesetz sieht keine Bagatellgrenze vor. Die Systembeteiligungspflicht gilt theoretisch ab der ersten Versandverpackung an Endkunden, sofern überhaupt ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen vorliegt. Informationen hierüber stellt auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister selbst zur Verfügung:
Themenpapier_Information-fuer-Klein-und-Kleinstinverkehrbringer-im-Ueberblick.pdf (verpackungsregister.org)
Wer Endkunden in Österreich beliefert, muss laut § 16b VVO-Österreich und § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Österreich in Verkehr gebracht werden, einen "Bevollmächtigten für Verpackungen" bestellen, der für ihre Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist. Die Bevollmächtigung muss notariell beglaubigt werden. Der Bevollmächtigte – eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich – muss eine österreichische Zustelladresse haben und übernimmt laut der VVO-Österreich sämtliche Verpflichtungen des deutschen Versandhändlers für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Eine Ausnahme für gelieferte Kleinstmengen gibt es nicht. Deutsche Buchhandlungen und Verlage können sich an die deutschen dualen Systeme wenden, die teilweise entsprechende Partner in Österreich mit der Bevollmächtigung anbieten; auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet diese Leistung an.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt das bereits seit längerem angekündigte Verbot von „normalen“ Plastiktüten mit Wandstärke von 15 - 50 Mikrometer (μm). Für Sie und Ihre Kund*innen heißt das, dass Sie dann diese Kunststofftragetaschen gar nicht mehr herausgeben dürfen. Ihren Vorrat an Plastiktüten müssen Sie daher bis Ende 2021 verbrauchen. Eine weitere Aufbrauchfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, nachdem das Inkrafttreten des Plastiktütenverbots vom Gesetzgeber auf Druck der Handelsverbände bereits um 6 Monate nach hinten verschoben wurde. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des BMU: https://www.bmuv.de/faqs/plastiktueten-verbot/