Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

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Der Bundestag hat am 5. Juli 2017 ein Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Verpackungsgesetz) beschlossen, dessen Regelungen die Verpackungsverordnung abgelöst haben. Die Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2019 gültig und haben das „abfallwirtschaftliche“ Ziel, den Recycling–Anteil aller Verpackungsarten deutlich zu erhöhen. Eine öffentlich–rechtliche Stiftung, die  „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR), übernimmt im Rahmen des Verpackungsgesetzes die Aufgaben der Marktüberwachung und informiert die zuständigen Landesbehörden bei Gesetzesverstößen. Alle sog. Erstinverkehrbringer (im Gesetz ist auch von „Hersteller“ die Rede) von Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, sich über die ZSVR verbindlich zu registrieren. Hierfür hat die ZSVR das Verpackungsregister LUCID bereitgestellt. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sind alle Unternehmen, die als Erste Verpackungen direkt an den Endkunden ausgeben. Wer Verpackungen an private Endkunden ausgibt, die systembeteiligungspflichtig sind (wenn also Ware in einer Umverpackung, Versandverpackungen oder bisher nicht vorlizenzierte Serviceverpackungen in Umlauf gebracht wird oder verkaufte Waren als Geschenk verpackt werden), muss man sich anteilig  an der Entsorgung über einen Systemvertragspartner/Systembetreiber beteiligen. 

Infolge der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 gilt seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht für alle Verwender von Verpackungen, unabhängig davon, ob für diese eine Systembeteiligungspflicht besteht. Somit müssen Unternehmen gegenüber dem Verpackungsregister LUCID auch z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und vorlizensierte Serviceverpackungen angeben. Hat sich ein Unternehmen bereits bei der ZSVR wegen anderer, systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registriert, müssen die bisherigen Angaben im Verpackungsregister LUCID im Wege einer „Änderungsregistrierung“ um die Angaben zu den weiteren Verpackungen, für die keine Systembeteiligungspflicht besteht, erweitert werden. 

Zu den Fragen und Antworten im Einzelnen:

Wer muss sich bei Lucid registrieren?
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Wie geht die Registrierung bei Lucid?
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Warum muss man sich überhaupt bei Lucid registrieren?
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Wer ist beim Registrierungsvorgang mit „Hersteller“ gemeint?
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Was ist bei der Registrierung mit „Marke“ gemeint?
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Müssen Imprints separat gemeldet werden?
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Wer muss seine Verpackungen bei einem Systemanbieter lizensieren?
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Wie findet man einen Systembetreiber?
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Müssen auch Transportverpackungen lizensiert werden?
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Was ist ein Fulfilment-Dienstleister?
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Müssen sich Verlage auch registrieren, wenn sie über einen Verlagsauslieferer oder Fulfilment-Dienstleister versenden?
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Muss der Verlag oder die Verlagsauslieferung/der Fulfilment-Dienstleister die Verpackungen lizensieren?
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Welche Rolle spielen Druckereien?
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Alles zum Thema Einschweißfolie
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Was ist, wenn Bücher makuliert bzw. vernichtet werden?
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Gelten Schuber, CD-Hüllen, Jewelcases oder eingeschweißte Displays als lizensierungspflichtige Verkaufsverpackungen?
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Wozu zählen Europaletten?
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Was ist mit Versandmaterial, das beim Versenden von Belegexemplaren, Rezensionsexemplaren und Presseexemplaren anfällt?
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Was ist mit Ware, die aus dem Ausland nach Deutschland verschickt wird?
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Muss ich als Buchhändler*in auch gebrauchte Versandverpackungen lizensieren, wenn ich sie wiederverwende?
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Muss Geschenkpapier lizensiert werden? Von wem?
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Was ist mit Werbetüten, die ich vom Verlag bekomme?
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Gibt es eine Bagatellgrenze?
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Was muss man bei Lieferungen an Endkunden in Österreich beachten?
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Für die in Österreich geltende Verpackungsverordnung hat die Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Webseite Informationen und eine Broschüre mit Detailinfos (Stand 1.2.23) bereitgestellt.

 

 

Verbot von Plastiktüten

Seit dem 1. Januar 2022 gilt das bereits seit längerem angekündigte Verbot von „normalen“ Plastiktüten mit Wandstärke von 15 - 50 Mikrometer (μm). Für Sie und Ihre Kund*innen heißt das, dass Sie dann diese Kunststofftragetaschen gar nicht mehr herausgeben dürfen. Ihren Vorrat an Plastiktüten müssen Sie daher bis Ende 2021 verbrauchen. Eine weitere Aufbrauchfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, nachdem das Inkrafttreten des Plastiktütenverbots vom Gesetzgeber auf Druck der Handelsverbände bereits um 6 Monate nach hinten verschoben wurde. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des BMU: https://www.bmuv.de/faqs/plastiktueten-verbot/