Bücher sind preisgebunden. Rechtsgrundlage ist das Buchpreisbindungsgesetz, (kurz BuchPrG), das Verlage dazu verpflichtet, für ihre Neuerscheinungen verbindliche Ladenpreise festzusetzen. Dadurch zahlt der Kunde für ein Buch überall denselben Preis – ganz gleich, ob er es nun in einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, einem Buchkaufhaus oder über das Internet kauft.
Diese Ausnahmeregelung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zu Gute kommen. Auf ähnliche Weise werden in Deutschland nur Arzneimittel gefördert. Unser Infoflyer über die Preisbindung erläutert diese Zusammenhänge anschaulich für Ihre Kunden und kann bei den Fachausschüssen über fachausschuesse bestellt werden. @boev.de
E-Books unterliegen ebenfalls der Preisbindung. Seit dem 1.9.2016 stellt § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Buchpreisbindungsgesetzes klar, dass Bücher im Sinne dieses Gesetzes auch Produkte sind, „die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind“. Seit dem 18.12.2019 fallen auch elektronsiche Verlagserzeugnisse unter dem reduzierten Umsatzsteuersatz.
Das Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, lässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen, die ihrerseits gebundene Ladenpreise sind.
Erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, etwa als Hardcover, als Taschenbuch, als E-Book, dürfen die Preise zwischen den einzelnen Formaten variieren. Läuft der Absatz eines Buches nicht so gut wie erwartet, haben Verlage die Möglichkeit, den Ladenpreis zu reduzieren.
Bücher können sogar ganz aus der Preisbindung herausgenommen werden (z.B. „Modernes Antiquariat“). Dies darf grundsätzlich allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach erstmaligem Erscheinen des Titels geschehen. Verlage müssen die Aufhebung der Preisbindung im VLB bekannt geben und die preisbindungsfreien Titel mit dem Zusatz „unverbindliche Preisempfehlung“ kennzeichnen, damit der Händler weiß, dass er den Preis in diesem Fall frei kalkulieren kann.
Der Börsenverein und seine Wirtschaftstochter MVB haben das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zur Referenzdatenbank für den gebundenen Ladenpreis ausgebaut. Damit wird vermieden, dass durch fehlerhafte Datenbanken der Online-Anbieter unterschiedliche Preise zu einzelnen Büchern im Internet kursieren.
Verlage, die das VLB als Referenzdatenbank nutzen, erklären damit die dort genannten Preise zu gebundenen Ladenpreisen. Weitere Erläuterungen zur Referenzdatenbank finden Sie in den Fragen und Antworten.
Klar ist: Wer gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt, begeht kein Kavaliersdelikt. Händler, die Bücher unter Preis verkaufen, müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, gegebenenfalls mit Liefersperre rechnen. Die Preisbindung gilt auch für Verlage, die Bücher im Direktgeschäft an Endkunden verkaufen. Unsere Mitglieder können Preisbindungsverstöße der Rechtsabteilung melden. Eine E-Mail an rechtsabteilung genügt, bei Internet-Seiten bitte mit entsprechendem Link. @boev.de
Damit sich beide Seiten an die Vorgaben der Preisbindung halten, gibt es die Preisbindungstreuhänder der Verlage und des Sortiments. Sie nehmen die Interessen der jeweiligen Sparte wahr. Bei Verstößen können sie Unterlassungsansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.
Die Regelungen im Buchpreisbindungsgesetz betreffen überwiegend das Verhältnis zwischen Buchverkäufer*in und Buchkäufer*in. Eine wichtige Ausnahme ist § 6 BuchPrG, der Regelungen für das Verhältnis zwischen Verlagen, Zwischenbuchhandel und Buchhandel trifft. So dürfen Verlage gemäß § 6 Abs. 3 BuchPrG für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern. Vor dem Hintergrund von sich zunehmend verändernden Kräfteverhältnissen im Buchmarkt ist die Beachtung der Regeln für die „innere Preisbindung“ wichtiger denn je. Deshalb sieht der Börsenverein Handlungsbedarf, um eine in der Praxis um sich greifende Rabattspreizung zu ungunsten von Barsortimenten und insbesondere kleineren Buchhandlungen für die Zukunft auszuschließen.
Bei Beratungen an einem „Runden Tisch“ sind Vertreter*innen aller Sparten des Buchhandels übereingekommen, dass die Branche in der Frage der Konditionen aufeinander zugehen muss. Dieser Konsens ist ein wichtiger Schritt. Damit er nachhaltig wird, begleitet der Börsenverein den Prozess: Mithilfe einer unabhängigen Ombudsstelle soll für eine umfangreiche Marktübersicht gesorgt werden.
Als vertrauliche Beschwerdestelle dient ab sofort die „Ombudsstelle zur Preisbindung“. Sie ist besetzt mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Russ und Rechtsanwalt Dieter Wallenfels von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels. Die beiden sind der Branche als Preisbindungstreuhänder der Verlage bekannt. Buchhandlungen, Verlage und Zwischenbuchhändler können unter der E-Mail-Adresse ombudsstelle oder telefonisch unter 0611/449091 Sachverhalte melden. Die Meldung erfolgt auf Wunsch anonym. Die in der Ombudsstelle tätigen Anwälte machen dem Börsenverein über relevante Sachverhalte und Auswertungen ohne Nennung der einreichenden Person Mitteilung. @fuhrmann-wallenfels.de
Der Börsenverein arbeitet eng mit den Preisbindungstreuhändern zusammen und berät Mitgliedsunternehmen detailliert in preisbindungsrechtlichen Fragen.
Ebenso wie die Preisbindungstreuhänder ist auch der Börsenverein dazu befugt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
Informationen rund um die Buchpreisbindung finden Sie