Es können Druck- und Produktionskostenzuschüsse für die Herstellung neuerscheinender Bücher (gedruckte Bücher, Hörbücher, E-Books oder Kalender) gewährt werden.
Druckkosten sind insbesondere die Kosten externer Dienstleister von Papier, Druck inkl. Einrichtungskosten und Farbe, buchbinderische Verarbeitung und Bereitstellung (auf Palette).
Produktionskosten sind in Bezug auf gedruckte Bücher, E-Books oder Kalender weitere Kosten, die für die Herstellung eines Buches anfallen, z.B. Satz und Lithographie, Lektorat, Illustration und Layout, soweit der Urheber der gestaltenden Elemente nicht gleichzeitig Autor des Buches ist (Autorenhonorare sind nicht förderfähig).
- In Bezug auf Hörbücher zählen zu den Produktionskosten, Studiomiete und -technik, Sprecherhonorare sowie die Kosten für Erstellung von Booklet und Verpackung. Die Kosten für Studiomiete inklusive dazugehöriger Dienstleistungen können branchenüblich in Form von Produktionsstunden angegeben werden.
Antragsberechtigt sind Verlage aller Genres mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
- die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind,
- die rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich unabhängig von anderen nicht-wirtschaftlich tätigen Institutionen sind (z. B. Hochschulen, Parteien, religiösen Institutionen, Berufsorganisationen, Verbänden, gemeinnützigen Vereinen etc.; siehe 1.4 „Was heißt rechtliche, tatsächliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit?“)
- die in den letzten zwei Kalenderjahren (2018 und 2019) pro Jahr mindestens drei Publikationen verschiedener Autoren veröffentlicht haben,
- deren Programm nicht ausschließlich Folgendes umfasst:
- Periodika
- Lexika
- Registerproduktionen (Adressbücher, Formularbücher etc.)
- Werbekataloge
- Plakate, Land-, Post- und andere Karten
- Persönliche Publikationen des Verlegers (reine Selbstverlage)
- die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,
- die am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) AGVO war (siehe 1.5 „Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach der AGVO?“).
Pro Verlag dürfen zwei Anträge für die Förderung je eines Buchtitels gestellt werden.
Wenn es sich bei dem Verlag um ein mit einem anderen Unternehmen „verbundenes Unternehmen“ handelt (siehe. 1.3 „Was bedeutet verbundenes Unternehmen?“), dürfen maximal vier Anträge für insgesamt vier Buchtitel für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden.
Als Unternehmen im o.g. Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Für verbundene Unternehmen dürfen maximal vier Anträge für insgesamt vier Buchtitel für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben
Das Unternehmen ist von einer der vorgenannten nicht-wirtschaftlichen Institutionen rechtlich unabhängig, wenn es eine rechtlich selbständige Einheit bildet, unabhängig von ihrer Rechtsform. Tatsächlich unabhängig ist das Unternehmen, wenn das Unternehmen keinem unmittelbaren oder mittelbar beherrschenden Einfluss einer solchen Institution ausgesetzt ist (z. B. durch eine Satzung, eine Verwaltungsvereinbarung oder durch den Einfluss auf die personelle Besetzung der Verwaltungsorgane). Das Unternehmen ist wirtschaftlich unabhängig, wenn es das wirtschaftliche Risiko seiner Geschäftstätigkeit selbst trägt und keine finanzielle Unterstützung durch eine der genannten Institutionen erhält.
Die Förderung erfolgt als freigestellte Beihilfe nach Artikel 53 Absatz 1, 2 Buchstabe f) AGVO (Verfassung, Produktion, Bearbeitung, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Literaturwerken). Sie darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die geförderten Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2092/972 vom 2. Juli 2020, L215/3 vom 7. Juli 2020 (AGVO), waren.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist danach ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU ( 1 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Mit dem Vorhaben, d. h. der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird (Druck/Produktion der Publikation), wurde noch nicht begonnen, wenn für diesen Zweck noch keine unwiderruflichen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden. Das ist beispielweise auch dann noch der Fall, wenn zwar bereits ein Vertrag mit einer Druckerei für das konkrete Buchprojekt abgeschlossen wurde, dieser aber noch frei widerruflich ist. Sofern bereits ein Vertrag vorliegt, von dem sich die Vertragsparteien nicht mehr grundlos oder ohne Vertragsstrafe oder sonstige Kosten lösen können, gilt die Maßnahme als begonnen.
Sonstige Schritte der Verlagstätigkeit, die nicht den Druck/die Produktion des zu fördernden Titels betreffen (z. B. Autorenverträge), sind hiervon ausgenommen. Sie dürfen bereits abgeschlossen sein, ohne dass dies förderschädlich wäre.
Diese Voraussetzung ist wichtig, da nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts keine Projekte mit Bundesmitteln gefördert werden dürfen, die schon begonnen wurden. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig gegenüber sonstigen Mitteln (insbesondere Eigenmittel) einzusetzen sind.
Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erwächst kein Anspruch auf eine Förderung. Aber Antragstellende können ab dann – auf eigenes Risiko – mit der Projektdurchführung beginnen und rechtlich bindende Verpflichtungen eingehen, ohne dass dies einer nachträglichen Bewilligung der Fördermittel entgegenstünde.
Die maximale Fördersumme pro Antrag liegt bei 7.500 Euro pro Buchtitel bei „konventioneller“ Herstellung (d. h. bei obligatorischer Verwendung von umweltfreundlichem Recyclingpapier (Blauer Engel DE-UZ 14 oder DE-UZ 72) oder von FSC zertifiziertem Frischfaserpapier).
Bei besonders umweltfreundlichen/nachhaltigen Druck- oder Produktionsverfahren (s. FAQ „Was sind Kriterien für Umweltfreundlichkeit/Nachhaltigkeit?“) ist eine höhere Fördersumme von max. 8.500 Euro (bei Hörbüchern) bzw. max. 10.000 Euro (bei gedruckten Büchern) möglich. Die geringere Fördersumme für eine nachhaltige Hörbuchproduktion resultiert daraus, dass die Kosten für die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten hier niedriger sind als bei gedruckten Büchern. Bei E-Books können im Rahmen dieses Förderprogramms keine Nachhaltigkeitsaspekte Berücksichtigung finden. Die maximale Fördersumme für E-Books beträgt 7.500 Euro.
Die Mindestförderhöhe pro Buchtitel beträgt 2.500 Euro.
Die Frist zum Einreichen von Anträgen ist zum 30. Juni 2021ausgelaufen.
Der Zeitraum, für den die Förderung bewilligt werden kann („Bewilligungszeitraum“), erstreckt sich aktuell bis längstens zum 31. März 2022. Bis dahin muss das Projekt abgeschlossen sein, d. h. die Fördergelder müssen ausgegeben worden sein und das Projektziel (Druck/Produktion eines neuerscheinenden Titels) muss erreicht worden sein. Hierüber muss dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. spätestens acht Wochen nach Ende des geförderten Projektes ein Nachweis (sogenannter „Verwendungsnachweis“) zur Überprüfung der Projektdurchführung vorgelegt werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. führt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 die Verwendungsnachweisprüfungen durch.
Wenn Antragstellende für dasselbe Projekt bereits Drittmittel bekommen haben, ist eine Förderung im Rahmen von NEUSTART KULTUR nicht möglich. Unter Drittmitteln sind Gelder zu verstehen, die nicht Eigenmittel oder die beantragten Bundesmittel sind. Das können beispielsweise andere Fördermittel (z.B. der Länder) oder Druckkostenzuschüsse für den Autor sein. Hintergrund ist, dass Bundesmittel grundsätzlich nachrangig einzusetzen sind und für denselben Zweck nicht mehrere (öffentliche) Förderungen ausgesprochen werden dürfen.
Wenn Antragstellende bereits andere Corona-Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand (Kommune/Land/Bund) beantragt oder erhalten haben, die für das antragstellende Unternehmen bestimmt waren (z. B. Überbrückungshilfen), aber nicht für das unter NEUSTART KULTUR beantragte konkrete Projekt, ist dies unschädlich. Eine Antragstellung unter NEUSTART KULTUR ist daneben möglich. Entscheidend ist, dass nicht für denselben Zweck/dasselbe Projekt mehrere (öffentliche) Förderungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Die zusätzlichen Fördermittel für eine nachhaltige Produktionsweise können gewährt werden für gedruckte Bücher (nachhaltiger Druck und Verpackung) und für Hörbücher (nachhaltiger Druck des Booklets sowie nachhaltige Verpackung).
Für gedruckte Bücher kann inkl. Nachhaltigkeitsbonus eine maximale Fördersumme von 10.000 Euro gewährt werden, für Hörbücher eine maximale Fördersumme von 8.500 Euro.
Ein Nachweis über eine nachhaltige Produktionsweise ist erst ab Förderanträgen mit einer beantragten Fördersumme über 7.500 Euro erforderlich.
Der Nachhaltigkeitsbonus für gedruckte Bücher und Hörbücher wird gewährt, wenn
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) erbracht wird, dass es sich bei der Produktion des Druckerzeugnisses um eine zertifizierte Cradle-to-Cradle-Produktion handelt, oder
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) erbracht wird, dass es sich um ein Druckerzeugnis handelt, das den Anforderungen des Umweltzeichens des „Blauen Engel“ für Druckerzeugnisse (DE-UZ 195) entspricht, oder
- ein Nachweis (z.B. Kostenvoranschlag) der Druckerei erbracht wird, dass die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind
- Verzicht auf umwelt-, wasser- und gesundheitsgefährdende Chemikalien bei den Druckplatten
- Verzicht auf mineralölhaltige bzw. schadstoffreiche Druckfarben
- Verzicht auf umwelt-, wasser- und gesundheitsgefährdende Chemikalien bei den Klebe- und Bindestoffen und
- Verzicht auf Einschweißfolien oder Verwendung nachhaltiger Alternativen
Achtung! Der Einsatz von umweltfreundlichem Recyclingpapier (Blauer Engel DE-UZ 14 oder DE-UZ 72) oder von FSC zertifiziertem Frischfaserpapier ist bei allen Förderungen gedruckter Bücher obligatorisch (also auch bei den beantragten Projekten ohne Umweltbonus) und daher hier nicht gesondert aufgeführt.