Kontakt

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Autor und Verlag können weitgehend frei ausgestaltet werden. Üblich ist der Abschluss von schriftlichen Verlagsverträgen.  Durch Beratung und entsprechende Musterverträge unterstützen wir unsere Mitglieder dabei.

Verlagsgesetz von 1901

Die wichtigste gesetzliche Regelung im Verlagsrecht ist das Verlagsgesetz. Es stammt aus dem Jahr 1901 – und viele Vorschriften können heute durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzt werden.

Normverträge

Wichtige Arbeitsgrundlagen sind die Normverträge, die die Interessenverbände der Autoren, Übersetzer und Verlage, ausgehandelt haben. Im Jahr 2014 wurde der Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen zwischen dem Verband der Schriftsteller in ver.di (VS) und dem Börsenverein neu verhandelt. Die meisten in der Praxis genutzten Verlagsverträge lehnen sich mehr oder weniger umfassend an diesen Normvertrag an. Der Normvertrag kann auch heutzutage noch gut als Grundlage für den eigenen Verlagsvertrag genutzt werden, lediglich die VG WORT-Klausel sollte ersetzt werden. Hier empfehlen wir für § 2 Abs. 2 die folgende Formulierung: 

“Für die Dauer des Vertrages räumt der Autor dem Verlag alle Nutzungsrechte ein, die durch Verwertungsgesellschaften wie die VG WORT und die VG Bild-Kunst nach deren Wahrnehmungsverträgen wahrgenommen werden. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte erfolgt zum Zweck der Einbringung in die Verwertungsgesellschaften zur gemeinsamen Rechtewahrnehmung. Die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte werden von den Verwertungsgesellschaften gemäß § 27 Abs. 2 VGG nach den in ihren Verteilungsplänen festgelegten Anteilen aufgeteilt und Urhebern und Verlagen jeweils direkt ausgeschüttet. Dem Autor ist bekannt, dass er zum Erhalt von Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (Urheberanteil) mit diesen einen Wahrnehmungsvertrag abschließen muss.”

In unseren FAQs zur KI finden Sie weitere Hinweise zu den Themen „Absicherung des Verlags“ und „Lizensierung zum Training, z.B. in der Wissenschaft“ im Verlagsvertrag. 

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ) haben sich zudem 2019 auf einen neuen Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen  geeinigt.  

Der Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen enthält die Normseite als Bezugsgröße für das Honorar. Die Normseite ist im  Übersetzernormvertrag mit maximal 30 Zeilen à maximal 60 Zeichen inkl. Leerzeichen definiert. Eine Teilung der Gesamtzeichenzahl durch 1800 Zeichen entspricht also nicht der im Normvertrag definierten Normseite. Die Formatierung sollte linksbündig, in nicht-proportionaler Schrift und ohne Silbentrennung am Zeilenende erfolgen. Die Übersetzung folgt dem Zeilenfall des Originals: Neue Absätze, neue Zeilen sowie Leerzeilen werden ebenso übernommen wie der Seitenumbruch bei neuen Kapiteln. Leere Seiten des Originals werden nicht übernommen. Wenn die Nummern von Kapiteln oder Werkteilen im Original einzeln auf einer Seite stehen, wird das in der Übersetzung vermerkt, aber nicht gezählt. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. Die abrechenbare Gesamtseitenzahl entspricht der letzten Seitenzahl des durchpaginierten Dokuments.

Zusätzlich haben die Verbände eine Handreichung Best Practice ÜbersetzernennungExklusiv erstellt. Diese Arbeitshilfe für Verlage zur Nennung von Übersetzerinnen und Übersetzern klärt über Mindeststandards auf und gibt Empfehlungen zur Nennung bei der Vermarktung, in den Metadaten und bei der Lizenzvergabe.

Bestell– oder Werkverträge

Im Wissenschaftsbereich werden an Stelle von Verlagsverträgen häufig Bestell– oder Werkverträge geschlossen. Diese sehen, anders als Verlagsverträge, in aller Regel keine Publikationspflicht des Verlages vor. Die sogenannten Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken können hier als Grundlage dienen.

Musterverträge und Merkblätter

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins bietet Muster der verschiedensten Verlagsverträge an. Sie stehen als Volltextdateien zur Verfügung und können somit leicht an die individuellen Bedürfnisse von Verlagen angepasst werden. Bis auf die Normverträge können diese Muster exklusiv nur von unseren Mitgliedern heruntergeladen werden. Seit der Urheberrechtsnovelle im Jahr 2008 („2. Korb“) ist es möglich, dass Verlage sich in Verlagsverträge auch Nutzungsrechte wirksam übertragen lassen können, die erst nach Vertragsschluss durch technische Neuentwicklungen entstehen. Die Rechtsabteilung hat hierzu ein Merkblatt erstellt, welches ebenfalls für Mitgliedsverlage abrufbar ist.