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Entscheidende Änderung für die Buchbranche

Am 26. Dezember 2025 trat die Verordnung (EU) 2025/2650  zur Änderung der EUDR in Kraft.

Die für unsere Branche entscheidende Änderung ist: 

  • Der HS-Code „ex 49“ (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.

Mit der Streichung von Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aus dem Anhang I zur EUDR gelten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilddrucke nicht mehr als relevante Erzeugnisse im Sinne der EUDR. Verlage, die solche Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder importieren, gelten nicht mehr als Marktteilnehmer mit entsprechenden Sorgfaltspflichten. 

 

Weitere Pflichten bei Nonbook

Im Bezug auf andere Produkte können Sorgfaltspflichten für Verlage, Buchhandel und Zwischenbuchhandel aber noch immer bestehen, etwa für sonstige Papiererzeugnisse nach Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur (z.B. unbedruckte Notizbücher, Schreibwaren) oder andere Nonbook-Produkte im Handel (z.B. andere Holzprodukte, Kaffee, Schokolade). 

Eine aktuelle Informationsbroschüre der European and International Booksellers Federation (EIBF) gibt eine kompakte Orientierung, welche Produkte im Nonbook Sortiment betroffen sind und erläutert, welche Pflichten aus der EUDR für Buchhändlerinnen und Buchhändler verbleiben können. Diese Hinweise sind auch für Verlage hilfreich, die sich über verbleibende Sorgfaltspflichten bei dieser Produktpalette informieren wollen.  

Weitere Änderungen

  • Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln.
  • Anwendungsstart der EUDR für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026.
  • Kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln.
  • Neue Kategorie: „kleine und kleinste Primärerzeuger“. Diese müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.