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Mitgliederinformation zur EmpCo-Richtlinie der EU und ihrer nationalen Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Stand: 25. September 2026
Im März 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“) zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist ein besserer Schutz vor unlauteren Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Greenwashing“) sowie eine verbesserte Information der Verbraucher. Insbesondere sollen unklare, wissenschaftlich nicht belegte oder übertriebene Nachhaltigkeits- und Umweltbehauptungen unterbunden werden. Verbraucher sollen zudem leichter Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen können.
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten endete am 26. März 2026, als Geltungsbeginn für die neuen Regelungen ist der 27. September 2026 vorgegeben.
Die Bundesregierung hat hierzu im September 2025 eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angestoßen, die am 27. März 2026 in Kraft trat und ihre Wirkung richtlinienkonform ab 27. September 2026 entfaltet. Bemühungen, auf EU-Ebene eine Abverkaufsfrist für Altprodukte zu erreichen, schlugen leider fehl.
Am 30. Juni 2026 wurde ein „Common understanding on old stock situations“ unter der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825“ vom Consumer Protection Cooperation (CPC) Network (Verbraucherschutz Kooperationsnetz der EU Mitgliedstaaten) vereinbart und von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Kernaussage: Keine Schonfrist, aber Augenmaß. Das CU gibt Leitlinien, wie nationale Durchsetzungsbehörden mit Waren umgehen sollen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie hergestellt wurden.
Da das CU keine direkte Rechtswirkung entfaltet und in Deutschland, anders als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten mit staatlichen Durchsetzungsbehörden, die Durchsetzung zivilrechtlich erfolgt, gibt es nun eine entsprechende gesetzliche Regelung in einem neuen § 15b UWG. Für eine Übergangsfrist bis September 2028 sollen Unterlassungsansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn diese unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen verhältnismäßig sind.
Inhaltsverzeichnis der folgenden Seite
- Relevanz für die Buchbranche
- Wichtigste Änderung im UWG
- Weitere wichtige Änderungen
- Bisherige Rechtslage
- Rechtsfolgen unlauterer Handlungen
- Empfehlungen für Verlage - NEU: Stellungnahme von FSC
- Problem Altbestände - NEU: § 15b UWG
- Verantwortlichkeit des Buchhandels - NEU: Hinweise am Point of sale
- NEU: Gewährleistungslabel und Garantielabel
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