In besonderen Konstellationen kann eine Kennzeichnungspflicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen: Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Bisher hält die Rechtsprechung es für entscheidend, ob eine Aufklärungspflicht besteht und der Verbraucher durch das Unterbleiben der Aufklärung getäuscht wird. Da es bislang keine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt, über den Einsatz generativer KI aufzuklären, dürfte ein Verstoß nach § 5a UWG nur in besonderen Einzelfällen in Betracht kommen.
Ab dem 2. August 2026 gelten gemäß der KI-Verordnung der EU (AI Act) jedoch zusätzlich spezifische Kennzeichnungspflichten. Für die Buchbranche sind davon in erster Linie die Regeln für Betreiber von KI-Systemen (Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-VO) relevant. Betreiber ist, wer eine KI tatsächlich zur Erstellung oder Bearbeitung von Inhalten einsetzen. Wer KI-Inhalte lediglich vertreibt oder verbreitet (z. B. eine Buchhandlung, die ein fertiges Produkt verkauft), trifft in der Regel keine eigene Kennzeichnungspflicht.
Zur Umsetzung von Art. 50 KI-VO gibt es zwei unterschiedliche Dokumente der EU, die relevant sein können:
- Die „Guidelines“ (Leitlinien) sind eine Auslegungshilfe der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_26_1653. Sie erklären, wie die gesetzlichen Begriffe aus Art. 50 AI Act zu verstehen sind – zum Beispiel, was als „Deepfake“ gilt oder wann ein Text eine „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ betrifft. Sie sind rechtlich nicht bindend, da nur der Europäische Gerichtshof eine Verordnung verbindlich auslegen kann. Für die Praxis sind sie aber hilfreich, weil sie zahlreiche anschauliche Beispiele enthalten.
- Der „Code of Practice“ (Verhaltenskodex) richtet sich an Anbieter von KI-Systemen sowie an Betreiber und beschreibt freiwillige, aber konkrete technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen sich Unternehmen gesetzeskonform verhalten können – etwa, wie ein Kennzeichnungs-Icon aussehen und platziert werden sollte: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content. Wer den Code unterzeichnet und einhält, kann seine Rechtstreue leichter nachweisen.
Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich gemäß Art. 50 Abs. 4 KI-VO zunächst auf Deepfakes. Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter und manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und von Menschen fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß angesehen werden könnte.
Ein Beispiel ist ein realistisch wirkendes, KI-generiertes „Foto“ einer real existierenden Person (z. B. eines Autors), das es so nie gab. Gegenbeispiele wären laut EU-Leitlinien z.B. KI-generierte Fantasy- oder Science-Fiction-Coverbilder mit erfundenen Figuren, Wesen oder Welten oder KI-gestützte technische Nachbearbeitung wie Farbkorrektur, Rauschunterdrückung oder Bildoptimierung bestehender Fotos.
Ist ein Deepfake Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen Werks, so kann auf den künstlichen Inhalt auf eine Art und Weise hingewiesen werden, die den Genuss des Gesamtwerkes nicht beeinträchtigt.
Bei Texten gilt eine Kennzeichnungspflicht nur in Bezug auf Texte, mit denen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert wird. Die Vorschrift ist daher nach den EU-Guidelines nicht anwendbar, wenn der Text nur einem kleinen Kreis zugänglich gemacht wird, wie bei E-Mails oder internen Unternehmensnetzwerken. Ziel der Veröffentlichung muss sein, der Öffentlichkeit Wissen, Meinungen oder Fakten zu vermitteln. Unter Angelegenheiten von öffentlichem Interesse nennen die EU-Guidelines u.a. Themen aus den Bereichen Politik, Verwaltung, Recht, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatten sein können. In den EU-Guidelines werden hier KI-manipulierte Teile eines Lifestyle-Website, der die Auswirkungen verschiedener Diäten auf eine bestimmte Krankheit bei Frauen mittleren Alters vergleicht, genannt sowie KI-manipulierte Unternehmensberichte auf der Unternehmens-Webseite, die Informationen für Investoren enthalten. Nicht darunter fallen KI-generierte Romane, Erzählungen oder Gedichte, aber auch KI-bearbeitete Werbe- oder Marketingtexte.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt zudem, wenn der Text redaktionell überprüft wurde und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Erforderlich ist dabei eine inhaltliche Prüfung durch eine fachkundige Person, einschließlich Faktencheck sowie eine tatsächliche redaktioneller Verantwortung.
Wer sich als Verlag mit dem Einsatz von generativer KI bei der Erstellung verlagseigener Produkte näher beschäftigen möchte, dem sei auch die „Handreichung zur Entwicklung einer verlagseigenen Haltung im Umgang mit KI“ empfohlen, siehe
https://www.boersenverein.de/digitaler-wissens-hub/alle-beitraege/detail-seite/handreichung-zur-entwicklung-einer-verlagseigenen-haltung-im-umgang-mit-ki/.