Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Preisbindungsglossar

Bibliotheksnachlässe - Nachlässe für wissenschaftliche Bibliotheken


Nach dem BuchPrG darf wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, ein Bibliotheksnachlass in Höhe von 5% eingeräumt werden (§ 7 Abs. 2). Die Begünstigung gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Träger, sondern auch große Werks- und Unternehmensbibliotheken erhalten die Möglichkeit, Bücher mit Nachlass einzukaufen. Voraussetzung ist stets, dass die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung her jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich ist, d.h. es genügt nicht, dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang erhalten. An dieser Voraussetzung fehlt es häufig bei kleinen Amtsbibliotheken, so dass etwaige Nachlassforderungen zurückgewiesen werden müssen. Für den Buchhändler ist es mitunter schwer, auf die Schnelle festzustellen, ob eine wissenschaftliche Bibliothek für jedermann zugänglich ist oder nicht. Notfalls sollte sich der Händler durch einen verantwortlichen Unternehmensvertreter schriftlich bestätigen lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, oder die Nachlassgewährung unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen. Bei den in § 7 Abs. 2 genannten maximalen Nachlasswerten handelt es sich um absolute Obergrenzen, bei deren Ausschöpfung die Gewährung von Zugaben ausscheidet. Nicht abschließend geklärt ist bislang die Frage, ob sich die Gewährung von Bibliotheksnachlässen und die Zugabe von Waren absolut ausschließen oder ob ein Miteinander möglich ist, so lange nur die wirtschaftlichen Obergrenzen des § 7 Abs. 2 beachtet werden. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins ist eine Kombination von Nachlass und Zugabe grundsätzlich nicht erlaubt, d.h. Bibliothek und Händler müssen sich im Regelfall für eine der beiden durch § 7 eröffneten Möglichkeiten entscheiden. Anders als bei der Regelung über die Schulbuchnachlässe handelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen um eine „Kann-Bestimmung“. Buchhandlungen sind damit nicht verpflichtet, Bibliotheken entsprechende Nachlässe einzuräumen, faktisch sind sie dazu allerdings oft aufgrund der Wettbewerbssituation gezwungen. Preisbindung im Bibliotheksgeschäft