Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Preisbindungsglossar

Räumungsverkauf wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs


Preisgebundene Bücher dürfen im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen beschränkten Räumungsverkaufs unterhalb des festgelegten Ladenpreises abverkauft werden. Weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Unterpreisverkaufs sind: Die Buchhandlung wird endgültig geschlossen, die Bücher stammen aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens und die Lieferanten sind zuvor mit angemessener Frist – erfolglos – zur Rücknahme aufgefordert worden (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). Eine entsprechende Aufforderung zum Rückkauf durch die Verlage kann auch über eine Anzeige im Börsenblatt erfolgen. Damit soll nach Möglichkeit – auch im Interesse der Mitbewerber des schließenden Unternehmens – verhindert werden, dass im beträchtlichen Umfang Ware preisbindungsfrei abverkauft wird. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, wenn Verlage zumindest bei der Schließung größerer Buchhandelsunternehmen häufiger von ihrem Rückkaufrecht Gebrauch machen würden. Eine endgültige Schließung einer Buchhandlung liegt nicht vor, wenn nur eine von mehreren Filialen eines Unternehmens geschlossen wird. In diesem Fall ist also ein Räumungsverkauf nicht erlaubt. Buchhandlungen, die ihr Geschäft aufzugeben beabsichtigen, werden sich zunächst ein Bild über die vorrätigen Buchbestände machen. Nicht mehr preisgebundene Titel oder Mängelexemplare können zu jedem beliebigen Preis abverkauft werden; möglicherweise bietet sich auch eine Gelegenheit, Buchbestände an einen Kollegen oder andere Händler weiter zu veräußern. Spezielle wettbewerbsrechtliche Vorgaben bestehen nicht mehr, insbesondere braucht der Räumungsverkauf nicht mehr bei der Industrie- und Handelskammer angezeigt zu werden. Irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Räumungsverkäufen sind  verboten (§ 5 UWG). Räumungsverkauf wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs