Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

ABC des Zwischenbuchhandels

Zugabe


Eine Zugabe ist eine unentgeltliche Zuwendung, die dem Kunden neben einer rechtsgeschäftlich erworbenen Ware oder der Leistung gewährt wird. Das Wesen der Zugabe liegt also in ihrer Koppelung an den Erwerb einer Hauptware oder -leistung. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung im Jahre 2000 sind Zugaben grundsätzlich erlaubt. Das gilt mit Ausnahme des Buchhandels, für den das Buchpreisbindungsgesetz für den Kauf von preisgebundenen Büchern eine differenzierende Regelung getroffen hat. Zwar besteht hier ein generelles Verbot der Zugabegewährung an Letztabnehmer, da in dieser eine indirekte Verletzung der Buchpreisbindung zu sehen ist. Jedoch dürfen anlässlich eines Buchkaufes Waren von geringem Wert oder solche Waren, die die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches (= dessen gebundener Ladenpreis) wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG), kostenlos dazugegeben werden. Bis zu welchem Wert das jeweils der Fall ist, hat der Gesetzgeber bewusst offen gelassen. In Analogie zu der bisherigen Spruchpraxis der Preisbindungstreuhänder der Verlage zu im Rahmen von Kundenbindungssystemen gewährten Sachprämien wird von ca. 2 % des gebundenen Ladenpreises des gekauften Buches (beim Kauf von mehreren preisgebundenen Büchern von der Summe der einzelnen gebundenen Ladenpreise) bzw. vom einschlägigen Gesamtumsatz auszugehen sein. Praktisch bedeutet dies: Wer ein Buch oder Bücher im Wert von X Euro kauft, darf eine Ware im Wert von maximal 2 % von X gratis dazu erhalten. Die Zugabe darf mit dem Gegenstand der Hauptware, also einem preisgebundenen Buch, identisch sein (was im Ergebnis auf einen Naturalrabatt hinausläuft). Ein Unternehmen beispielsweise, das als Letztabnehmer 50 Exemplare eines Fachbuches bestellt, darf, weil die erlaubte Wertobergrenze von 2 % nicht überschritten wird, ein 51. Exemplar umsonst dazubekommen. Stets muss die Zugabe in einem Sachgegenstand bestehen. Eine Rückvergütung in Geld und sonstige Umsatzbeteiligungen, bei denen offen oder versteckt Barzahlungen geleistet werden, sind verboten. Unzulässig wäre es auch, dem Kunden einen Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag auszuhändigen. GeschenkeKundenbindungssysteme