Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

ABC des Zwischenbuchhandels

Büchersammelverkehr


Während früher die Bücherwagendienste kleinerer Barsortimente nur Sendungen des eigenen Unternehmens transportierten, transportieren die Bücherwagendienste heute sowohl Barsortimentssendungen und Kommissionsware (der eigenen Verlagsauslieferung) als auch Verlegerbeischlüsse. Der Buchhändler kann als Kommittent also (fast) alle seine Bezüge über seinen Sortiments-Kommissionär laufen lassen (Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verkehrsordnung). Um die günstigen Sammeltarife auszunutzen, die auf dem Monats- oder Jahresaufkommen (Tonnage) einer Buchhandlung beruhen, sollten auch solche Sendungen über den Büchersammelverkehr geschickt werden, bei denen die Verlage einen Teil oder das gesamte Porto übernehmen (Portobeteiligung bzw. Portofreiheit). Wenn die Verlage einen anderen Versandweg wählen, sinkt das Monats- bzw. Jahresaufkommen der Buchhandlungen und sie werden u. U. in eine schlechtere Gewichtsklasse eingestuft. Um dies zu vermeiden, können die Verlage den Buchhandlungen ihre Beteiligung am Porto über eine entsprechende Gutschrift zukommen lassen. Rund 90 Prozent aller Sendungen erreichen den Buchhandel innerhalb von zwei Tagen nach Abholung der Sendung durch den Bücherwagendienst beim Verlag bzw. dessen Auslieferung. Im Gegensatz zu DHL (Post) und den Paketdiensten, bei denen rund 90 Prozent der Sendungen den Buchhandel bereits im Laufe des (Folge-)Tages nach Abholung der Sendungen beim Verlag bzw. der Auslieferung erreicht, erfolgt die Anlieferung durch die Bücherwagendienste i. d. R. nachts, d. h. vor Ladenöffnung der Buchhandlungen; deshalb kann die Übergabe der Sendungen vom Empfänger nicht quittiert werden. Ist im Fall des Verlustes einer Sendung keine Schuld festzustellen, „so haben der Abnehmer (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem Verlag jeweils die Hälfte des Rechnungsbetrages der in Verlust geratenen oder beschädigten Sendung in gleichen Teilen zu ersetzen“ (§ 18 Ziff. 2b der Verkehrsordnung).