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Buchpreisbindung


Satzung und Branchenvereinbarungen

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(„Sammelrevers“) durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Allerdings gilt das Buchpreisbindungs-Gesetz nicht für Zeitungen und Zeitschriften. Für sie bleibt die

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