Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

ABC des Zwischenbuchhandels

Funktionsrabatt


Mit dem Funktionsrabatt entgilt der Verleger (Produzent) die Leistungen der einzelnen Handelsstufen. Der Funktionsrabatt des Barsortiments ergab zusammen mit dem Grundrabatt für den Verbreitenden Buchhandel den Rabatt, den das Barsortiment vom Verlag üblicherweise erhielt (Barsortimentsrabatt). Der Funktionsrabatt des Barsortiments wurde auf der Basis des Ladenpreises (Endverkaufspreis) errechnet. Er war also niedriger als die Artikelspanne, die auf der Basis des Großhandel-Abgabepreises (Ladenpreis minus Rabatt an den Verbreitenden Buchhandel) errechnet wird. Mit der Einführung der Jahreskonditionen veränderte sich das gesamte Rabattgefüge hin zu Mengen- und Umsatzrabatten, auch wenn die alten Begriffe wie Funktionsrabatt und Grundrabatt teilweise noch verwendet werden. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPRG) vom 2. September 2002 nimmt keinen Bezug mehr auf den Grundrabatt und nur in § 6 Absatz 1 auf den Funktionsrabatt. Um die Preisbindung nicht von innen heraus auszuhöhlen, zieht das Gesetz Grenzen der Freiheit für die Konditionengestaltung der Verlage:
In § 6 Absatz 1 steht: „Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.“ § 6 Abs. 2 lautet: „Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.“ In Verbindung mit § 6 Abs. 3 (s. u.) gilt das auch im Verhältnis von Grossisten und  Regalgroßhändlern zu den Barsortimenten (dort als „Zwischenbuchhändler“ bezeichnet).
In § 6 Abs. 3 heißt es: „Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechtere Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.“ Ein Verstoß gegen diese Regelung ist nicht nur eine unzulässige Benachteiligung der Barsortimente, sondern indirekt auch der über die Barsortimente beziehenden Einzelhändler (Vgl. Hintergrundlager). Dieser Absatz ist nicht nur eine „Meistbegünstigungsklausel“ für die Barsortimente, sondern gleichbedeutend auch die absolute Obergrenze der Konditionen(gestaltung) der Verlage, die an die Stelle der früheren Spruchpraxis des Bundeskartellamtes getreten ist (50 Prozent Rabatt als Höchstgrenze).