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Mehr Verlässlichkeit für den Umgang mit Millionen Altbeständen: Börsenverein begrüßt neue gesetzliche Regelung

Bundestag hat Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung angenommen / Vorgesehene Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Kraft
Erstellt am 25.09.2026


Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung angenommen hat. Die darin vorgesehene Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist nun in Kraft und gilt damit für den Umgang mit Altbeständen im Zusammenhang mit der Empowering Consumers Directive (EmpCo).

Mit der gesetzlichen Regelung reagiert der Gesetzgeber auf die bislang ungelöste Problematik beim Umgang mit Millionen von Büchern und anderen Warenbeständen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen auf den Markt gebracht wurden. Unternehmen sollen so weit wie möglich vor unnötigen Warenvernichtungen und unverhältnismäßigen Kostenbelastungen geschützt werden. Dabei wird insbesondere die private Rechtsdurchsetzung in Deutschland berücksichtigt, der durch die bisherigen Verlautbarungen der Europäischen Kommission und des CPC-Netzwerks – darunter die FAQs und das „Common Understanding“ –, nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Verstößen gegen die neuen EmpCo-Vorgaben steht nun gesetzlich unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Damit wird eine verlässlichere Orientierung für Verlage und Buchhandlungen geschaffen. Zugleich sinkt das Risiko, dass Bücher allein aus Sorge vor Abmahnungen vorsorglich aus dem Verkauf genommen, remittiert und vernichtet werden. Wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen und vermeidbare Umweltschäden können so reduziert werden. Die Gesetzesänderung befreit die Unternehmen aber nicht davon, alles Zumutbare zu veranlassen, um Produkte an die neuen Anforderungen anzupassen.

„Für die Buchbranche geht es um Millionen Bücher, die noch über Jahre lieferbar sein könnten. Die bisherige Unsicherheit hätte ihre Verfügbarkeit für Leser*innen gefährdet, unnötige Remissionen und Vernichtungen begünstigt und damit erhebliche wirtschaftliche Schäden für Handel und Verlage verursacht“, sagt Peter Kraus vom Cleff, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Die nun geltende Regelung schafft zwar keine vollständige Rechtssicherheit und ersetzt keine formelle Übergangs- und Abverkaufsfrist. Wir sind jedoch dankbar, dass der Gesetzgeber die offensichtlichen Regelungslücken erkannt und im Rahmen des Möglichen korrigiert hat.“
 

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