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Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung sieht vor, dass u.a. Papier, Pappe und Druckerzeugnisse wie Bücher, sofern diese auf Basis von Holz hergestellt werden, ab dem 30. Dezember 2025 nur noch dann in der EU in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Für kleine und Kleinstunternehmen kann eine längere Übergangsfrist bis 30. Juni 2026 gelten. Ob die verlängerte Übergangsfrist gilt und weitere Übergangsbestimmungen finden Sie unter Fragen und Antworten rundum die Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung.

Verpflichtungen

Bücher sind als relevante Erzeugnisse in den Geltungsbereich der EUDR miteinbezogen und dürfen nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als nachgewiesen entwaldungsfrei gelten. Die Anforderungen der EUDR betreffen die komplette Wertschöpfungskette der Buchbranche. Die konkreten Verpflichtungen richten sich danach, ob Unternehmen nach der Verordnung als „Marktteilnehmer“, „Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette“ oder „Händler“ gelten. Außerdem ist entscheidend, ob sie ein KMU (kleines oder mittleres Unternehmen) oder Nicht-KMU sind.

Damit einher gehen eine Reihe von Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. Nicht-KMU-Marktteilnehmer sowie Nicht-KMU-Händler müssen als Erstinverkehrbringer umfassende Informationen sammeln, wie etwa zu den Lieferanten und den geografischen Koordinaten, die die Herkunft der Rohstoffe dokumentieren (Geolokalisierung). Zusätzlich müssen Maßnahmen zur Risikobewertung sowie ggf. zur Risikominimierung vorgenommen werden. Besteht ein geringes Risiko, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die EU-Kommission wird hierfür eine Klassifizierung nach niedrigem, normalem und hohem Risiko vornehmen. Die Risikostufen sollen bis zum 30. Juni 2025 festgelegt werden. Derzeit gilt für alle Länder ein normales Risiko.

Gleichzeitig bietet die EUDR aber auch bestimmte Erleichterungen für Marktteilnehmer, die für ihre relevanten Erzeugnisse (z.B. Bücher) nur Materialien verwenden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung im Sinne der EUDR abgegeben wurde. Auch KMU müssen weniger umfangreiche Pflichen erfüllen. 

Um Verlagen, Buchhandlungen und Barsortimenten den Umgang mit den Anforderungen der EUDR zu erleichtern, hat die Taskforce EUDR der IG Nachhaltigkeit zusammen mit der Rechtsabteilung eine Empfehlung erarbeitet. Ziel ist ein möglichst reibungsloses Funktionieren der Lieferketten innerhalb der Branche, indem bereits bestehende Strukturen wie ONIX und VLB für die Weitergabe notwendiger Informationen genutzt werden. 

Weiterführende Informationen

Die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die BLE erweitert ihre Website kontinuierlich mit Informationen zur Umsetzung der Verordnung. Sie verantstaltet kostenlose Webinare und gibt in FAQs wertvolle Hinweie für die Umsetzung. 

Die  Übermittlung und Kontrolle der Sorgfaltspflichten erfolgt über das EU-Informationssystem TRACES, für das Unternehmen sich  registrieren können. Die finale Version des EU-Informationssystems steht seit November 2024 allen Marktbeteiligten zur Verfügung und seit Dezember 2024 können sie Sorgfaltserklärungen einstellen. Hier können Sie sich registrieren und immer wieder einloggen:    

Für das EU-Informationssystem selbst hat die EU-Kommission ein Benutzerhandbuch erstellt, das die Nutzer von der Anmeldung bis zur Erstellung der Sorgfaltserklärung führt.

Die Europäische Kommission hat ebenfalls FAQ sowie Leitlinien zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung veröffentlicht, die die Umsetzung erleichtern sollen. Ein Benutzerleitfaden der Kommission ist hier in allen 24 EU-Amtssprachen verfügbar.

Es gibt außerdem eine Handreichung zu den Anforderungen und Verpflichtungen der Verordnung des Börsenvereins aus dem April 2024. Eine englische Version finden Sie hier.