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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Stand: März 2026
Seit dem 1.1.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland. Große Unternehmen müssen dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten Menschenrechts- und Sozialstandards eingehalten werden. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Das Gesetz gilt für Unternehmen, die
1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
2. in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Schwellenwerte sind seit dem 1. Januar 2024 von 3.000 Arbeitnehmer auf jeweils 1.000 Arbeitnehmer gesenkt worden.
Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, können aber mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines größeren Unternehmens, für das das LkSG gilt. Sie sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
Das LkSG wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. BAFA - Überblick Bei Verletzungen der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder.
Informationen finden sich auch auf den Webseiten verschiedener Ministerien:
- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): CSR - Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz
- des Wirtschaftsministeriums: Schritt für Schritt zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement
Konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung bietet das Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte | Agentur für Wirtschaft & Entwicklung kostenfrei an.
Die IG Nachhaltigkeit (Taskforce 2) des Börsenvereins beobachtet die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf die Mitglieder. Auch der Zwischenbuchhandel hat das Thema auf der Agenda.
Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Derzeit befindet sich das LkSG in Überarbeitung durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Versuch, die Wirtschaft von Bürokratie und wachstumshemmenden gesetzlichen Anforderungen zu befreien. Bereits nach Vorlage des Gesetzesentwurfs am 3.9.2025 haben die zuständigen Ministerien für Wirtschaft und für Arbeit + Soziales das mit der Umsetzung beauftragte Bundesamt BAFA angewiesen, die Inhalte des Entwurfs ab sofort bei der Gesetzesdurchführung zu berücksichtigen. Das BAFA hat daraufhin auf die Vorlage und Prüfung der fürs Jahresende 2025 fälligen Berichte der Unternehmen verzichtet und angekündigt, in Bußgeldverfahren nur noch den sehr reduzierten Katalog der Tatbestände zu berücksichtigen. Das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzesänderung ist bisher nicht abgeschlossen. Die 1. Lesung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des LkSG im Bundestag fand am 16.1.2026 statt.
Langfristig soll das LkSG ersetzt werden durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung, welches die Regelungen der EU-Richtlinie CSDDD umsetzen soll. Nach der kürzlich erfolgten Überarbeitung der Richtlinie auf EU-Ebene ist die Umsetzungsfrist für den deutschen Gesetzgeber bis zum 26. Juli 2028 verlängert worden.
Europäische Entwicklungen
EU-Richtlinie über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten (CSDDD)
Die EU-Richtlinie über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde 2024 verabschiedet. Mit ihr wird erstmals eine EU-weit einheitliche und verbindliche Regelung geschaffen, mit der EU- und in der EU tätige Drittstaatsunternehmen verpflichtet werden, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der sog. Aktivitätenkette zu verankern. Die Richtlinie sollte zunächst bis zum 26.7.2026 in nationales Recht umgesetzt werden und hätte eine Änderung und Verschärfung des LkSG zur Folge gehabt.
Inzwischen haben sich EU-Rat und Parlament jedoch auf Vereinfachungen der CSDDD geeinigt; Diese Einigung ist am 24. Februar 2026 vom Rat verabschiedet worden und tritt am 19. März 2026 in Kraft. Unter anderem wird hierdurch die Frist für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein weiteres Jahr verschoben werden, d. h. auf den 26. Juli 2028. Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen demnach zum 26. Juli 2029 umsetzen. Berichtspflichten gelten erst ab dem 1. Januar 2030.
Die Vereinfachung führt für Unternehmen innerhalb der EU zu einer Beschränkung des Adressatenkreises auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigen und mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz weltweit.
Ein besonderes Augenmerk liegt darauf, die Auswirkungen der CSDDD auf kleinere Unternehmen zu begrenzen, insbesondere den sogenannten „Trickle-down-Effekt“ (also die generelle vertragliche Weitergabe von Verpflichtungen in der Lieferkette) zu unterbinden.
Weitergehende Informationen halten die IHKs für Sie bereit. Einen ersten Überblick können Sie sich hier verschaffen:
- Überblick über das Lieferkettengesetz - IHK Düsseldorf - IHK Düsseldorf
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Nützliche Weblinks finden Sie hier - IHK Düsseldorf
- Neuester Stand: EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR) - IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
- Omnibus I-Update und die praktische Umsetzung der CSDDD | AWE Blog