„Zum Zwischenbuchhandel gehören Unternehmen, die Gegenstände des Buchhandels zwischen Herstellendem und Verbreitendem Buchhandel vermitteln und die einer der folgenden Gruppen angehören: 1. Buchgroßhandlungen; 2. Kommissionäre.“ (§ 6 Abs. 4 der Satzung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V.)