Der Rabatt, der den Barsortimenten von den Verlagen gewährt wird, war traditionell die Summe aus Grund- und Funktionsrabatt. Beide Rabatte wurden auf der Basis des gebundenen Ladenpreises berechnet. Bis das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) im Oktober 2002 in Kraft getreten ist, galt nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskartellamts, dass Verlage dem Barsortiment keine schlechteren Konditionen gewähren durften als dem Einzelhandel.
Im Spartenpapier, den „Verhaltensgrundsätzen des Buchhandels“, wurde deshalb 1985 festgelegt: „Barsortimente werden von den Verlagen ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht zu ungünstigeren Bedingungen beliefert, als sie maximal Firmen oder Gruppierungen des Einzelhandels oder branchenfremder Unternehmen, insbesondere Großhändlern, eingeräumt werden.“ (Spartenpapier I. Verlage, Ziff. 1, dritter Unterpunkt)
Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) übernahm diese Regelung in § 6 Abs. 3: „Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechtere Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.“ Die Konditionen der Zwischenbuchhändler (gemeint: Barsortimente) bilden die Obergrenze (Höchstgrenze) für alle Konditionen und lösten damit die 50-Prozent-Marke ab, die das Bundeskartellamt einst als Grenze für den Einzelhandel gesetzt hatte, die noch mit der Preisbindung vereinbar war. In § 6 Abs. 3 BuchPrG geht es also weniger um eine „Meistbegünstigungsklausel“ für Barsortimente, sondern vielmehr darum, dass – egal aus welchem Grund – die Überschreitung der Barsortimentskonditionen die Funktion der Barsortimente als Garanten für die Überallerhältlichkeit der Bücher verkennt (auch Amazon bezieht insbesondere den „long tail“ bei den Barsortimenten!). Das Überschreiten dieser Grenze schadet der Preisbindung, weil der gebundene Ladenpreis zum „Mondpreis“ wird. I. d. R. erhält dann eine Handelsstufe mehr als die Rabatte zweier Handelsstufen (Groß- und Einzelhandel) zusammen, d. h. auch mehr Anteile am Ladenpreis, als der Verlag selbst behält.